begründet als unwiderrufliches unbestätigtes Dokumentenakkreditiv die feststehende Verpflichtung der akkreditiveröffnenden Bank („Importeurbank”) zur Zahlung an den akkreditivbegünstigten Exporteur bei Sicht, d.h. gegen Einreichung der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente. Kurzbezeichnung: Sichtakkreditiv. Sichtzahlungsakkreditive können — wie alle Dokumentenakkreditive — von einer sog. anderen Bank bestätigt werden (bestätigtes Dokumentenakkreditiv).
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