Gruppierungen der in historischen Steuersystemen (Steuerverfassung) existierenden Steuern nach bestimmten, ökonomisch aussagefähigen Kriterien, um Vereinfachungen für die ökonomische Analyse zu schaffen. Am verbreitetsten sind die Klassifikationen a) nach Uberwälzbarkeit: direkte und indirekte Steuern; direkte Steuern gelten hierbei als nicht überwälzbar, d.h., Steuerzahler und -träger stimmen überein; über-wälzbare Steuern gelten als indirekt; b) nach dem Gegenstand der Besteuerung: Personen- (Subjekt-) und Real- (Objekt-) steuern; erstere berücksichtigen persönliche Umstände; häufig wird hier von Anwendung des Leistungsfähigkeitsprinzips auf die Steuerpflichtigen gesprochen; Objektsteuern sind dagegen ausschließlich an objektiven Tatbeständen ausgerichtet; c) nach Ertragshoheit: Bundes-, Länder-und Gemeindesteuern sowie EG-Abgaben; d) nach dem Umfang der Steuerpflicht: allgemeine (z.B. - Einkommensteuer) oder spezielle Steuern (z.B. Salzsteuer); die Klassifikation richtet sich also danach, ob eine breite oder enge Bemessungsgrundlage vorliegt; e) nach dem Anknüpfungspunkt bzw. Steuerobjekt: an Bestandsgrößen oder Stromgrößen orientierte Steuern. Zu den Bestandsgrößen gehört das Vermögen in enger, spezieller Form (z.B. Kfz) oder im umfassenden Sinn (Gesamtvermögen, Reinvermögen). Bei den Stromgrößen kann man am volkswirtschaftlichen Kreislauf ansetzen und Gemeinsamkeiten im Steuerobjekt verschiedener Abgaben erkennen. D.B. Literatur: Brümmerhoff, D. (1996)
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