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Tarifvertragsparteien

Siehe auch: Tarifpartner

tariffähige Partei eines Tarifvertrags. Gemäss den Regelungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) sowie der Handwerksordnung (HandwO) sind tariffähig und damit mögliche Partei eines Tarifvertrags Ge­werkschaften (§2 Abs. 1 TVG), Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände) und einzelne Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 TVG), deren Spitzenorganisationen (§ 2 Abs. 3 TVG), Handwerksinnungen (§ 54 Abs. 3 HandwO) sowie Innungsverbände (§§ 82, 85 Abs. 2 HandwO). Siehe auch  Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).

Literatur: Hromadka, W; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 2 Kollektivarbeitsrecht und Arbeits­streitigkeiten, 3. Auflage, Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Kollektivarbeitsrecht, Köln 2003.

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