Arbeitnehmer werden dann zur Einkommensteuer veranlagt, wenn
a) ihr Einkommen bestimmte Grenzen überschreitet oder
b) ihre Einkünfte (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben oder Werbungskosten), die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, mehr als 800,— DM betragen oder
c) in einer Reihe von anderen Fällen (siehe § 46 EStG).
Hat ein Arbeitnehmer noch andere Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren (z. B. aus Vermietung, §§ 21, 21a EStG), so sind diese in die 800,— DM-Grenze einzubeziehen.
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