ist, wer die Zwangsvollstreckung durchführt. Dies ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher. V. kann auch das Vollstreckungsgericht oder das Prozessgericht sein; ferner das Grundbuchamt und die Schiffsregisterbehörde (für die Eintragung einer Zwangshypothek).
(deutsches Recht). Die Vollstreckungsorgane führen das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren durch. Sie greifen im Auftrag des Gläubigers in das Schuldnervermögen ein und erfilllen den Anspruch des Gläubigers. Vollstreckungsorgane nehmen Sonderrechte des Staates wahr und sind Träger hoheitlicher Verwaltung. Es gibt in Deutschland vier Vollstreckungsorgane
(1) den Gerichtsvollzieher,
(2) das Vollstreckungsgericht
(3) das Grundbuchamt,
(4) das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Jedes dieser Vollstreckungsorgane ist für ein oder mehrere spezielle Vollstreckungsverfahren zustän-dig. Verstösse gegen diese Zuständigkeitsvorschriften sind schwere Fehler eines Verfahrens und führen in der Regel zur Nichtigkeit einer Vollstreckungsmassnahme. Siehe auch Zwangsvollstreckung (mit Literaturangaben).
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