umfaßt freiwillige Maßnahmen der Wirtschaft zur Festlegung von Standards für Werbemaßnahmen, um Auswüchse am Rande der Legalität zu verhindern, verantwortliches Werbehandeln zu fördern und auf diese Weise weitere rechtliche Eingrenzungen der werblichen Gestaltungsfreiheit zu vermeiden (Werbekritik, Werberecht). Art und Bedeutung der faktischen Werbeselbstkontrolle sind auch abhängig vom Umfang der staatlichen Werberegulierung, von der Intensität der öffentlichen Werbekritik, der Wahrscheinlichkeit weiteren staatlichen Eingreifens und vom Problem- und Verantwortungsbewusstsein der Unternehmen bzw. ihrer Verbände (Marketingethik). Angesichts vielfältiger werberechtlicher Vorschriften ist die Werbeselbstkontrolle in der Bundesrepublik Deutschland weniger ein Instrument zur Überwachung oder nachträglichen Überprüfung von Werbung, als ein Maßnahmenbündel zur Förderung einer antizipativen Selbstdisziplin. Dazu gehören v. a.: Selbstbeschränkungsabkommen einzelner Wirtschaftszweige (Selbstkontrolle der Werbung), Aktivitäten des vom Zentralausschuß der Werbewirtschaft (ZAW) gegründeten Deutschen Werberates; er nimmt seine werblichen Selbstkontrollaufgaben durch die Entwicklung von Verhaltensrichtlinien, inner- und außerverbandliche Informationsarbeit sowie die Behandlung von Einzelbeschwerden gegen zweifelhafte Werbemaßnahmen wahr. Internationale Verhaltensregeln; von besonderer Bedeutung sind die Internationalen Verhaltensregeln für die Werbepraxis, deren Neufassung von 80 Mitgliedsländern der Internationalen Handelskammer 1986 verabschiedet wurde.
Literatur: Brandmair, L., Die freiwillige Selbst- kontrollederWerbung,Kölnu.a. [978.Nickel, V., Werbung in Grenzen, 10. Aufl., Bonn 1989.
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