hin bilanzierender Kautmann, der erworbene Wertpapiere als Betriebsvermögen führen will, hat sie mit den Anschaffungskosten (einschließlich Nebenkosten des Erwerbs) zu bewerten.
Hat er sie bereits früher gekauft und bisher als Privatvermögen geführt, so bringt er sie mit dem »Teilwert« (das ist i. d. R. der Kurswert im Zeitpunkt des Einbringens) ein. Ist der Kurswert höher als die seinerzeitigen Anschaffungskosten, so darf er diesen nur ansetzen, wenn zwischen Kauf und Einbringen mehr als drei Jahre verstrichen sind; trifft das nicht zu, so darf er höchstens die Anschaffungskosten ansetzen, auch wenn der Kurswert inzwischen wesentlich höher ist. Bei gesunkenem Kurs muss aber der niedrigere Wert eingesetzt werden, gleichgültig wie hoch die Anschaffungskosten waren (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 EStG). Werden Wertpapiere der gleichen Gattung zu verschiedenen Kursen angeschafft, so müssen sie bei Sammelverwahrung mit einem Durchschnittskurs angesetzt werden.
Bei der Frage der Bewertung spielt es auch eine Rolle, ob die Wertpapiere zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehören.
Umlaufvermögen:
Als Anschaffungskosten gelten der Börsenkurs zuzüglich der Nebenkosten. In den folgenden Jahren sind die Papiere nach dem »Niederstwertprinzip«, das auch für die Steuerbilanz gilt, anzusetzen; ist der Kurs gestiegen, so darf man zwar über den letzten Bilanzansatz, aber nicht über die Anschaffungskosten (bzw. Einbringungswert) hinausgehen; ist der Kurs gesunken, so muss man stets auf den niedrigeren Wert am Bilanzstichtag heruntergehen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG).
Anlagevermögen:
Zum Anlagevermögen zählt ein Wertpapier dann, wenn es nicht nur vorübergehend, sondern dauernd im Betrieb bleiben soll. Für die Anschaffungskosten gilt hier zwar grundsätzlich dasselbe wie bei Papieren des Umlaufvermögens, es gilt jedoch nicht das Niederstwertprinzip; Kursverluste brauchen also nicht berücksichtigt zu werden, es sei denn, es handelt sich um erhebliche und dauernde Wertverluste. Das Steuerrecht geht über diese Kannbestimmung des Aktienrechts hinaus und erlaubt das Zurückgehen auf den niedrigeren Teilwert beim Anlagevermögen überhaupt nur in den Fällen des erheblichen und dauernden Kursverlustes (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 EStG).
Siehe auch: Kurswert, Teilwert
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