Als Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe werden in § 3 der Verdingungsordnung für Leistungen/Verdingungsleistung für Bauleistungen (VOL, VOB) die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabeunterschieden (Marketing für öffentliche Betriebe). Grundsätzlich soll eine öffentliche Ausschreibung veranstaltet werden; nur in Ausnahmefällen dürfen beschränkte Ausschreibungen bzw. freihändige Vergaben durchgeführt werden. Zuschlagskriteriumbe der Vergabe öffentlicher Aufträge ist das „annehmbarste“ bzw. das „wirtschaftlichste“ Angebot. Darunter ist nicht das Angebot zu dem niedrigsten Preis zu verstehen. Neben Angeboten zu überhöhten Preisen sind Angebote zu Niedrigstpreisen auszuschalten, um eine ruinöse Konkurrenz zwischen den Anbietern zu verhindern und um auszuschließen, dass ein Anbieter seine Gewinneinbuße durch eine minderwertige Leistung ausgleicht.
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