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Überbringerklausel

Schecks beinhalten, auch wenn der Name des Empfängers angegeben ist, den Zusatz »oder Überbringer«. Damit wird der Scheck zum Inhaberscheck und kann von jeder beliebigen Person, die im Besitz des Schecks ist, eingelöst werden.

Überbringerklausel wird der Vermerk „oder Überbringer" auf deutschen Scheckformularen genannt. Für diese Klausel gibt es einen triftigen Grund: Der Scheck ist eigentlich ein Orderpapier; eine namentlich genannte Person wird in diesem Wertpapier als berechtigt ausgewiesen. Durch die Überbringerklausel wird der Scheck zum Inhaberpapier: Der jeweilige Inhaber ist der Berechtigte.

Auch: Inhaberklausel. Auf dem Formular des Schecks - als geborenem Orderpapier -beim Namen des Schecknehmers bzw. Zahlungsempfängers eingedruckter Vermerk: oder Überbringer. Der Scheck wird durch diese der Inhaberklausel gleichbedeutende Klausel zum Überbringerscheck, d. h. zum Inhaberscheck. Die bezogene Bank ist berechtigt, an jeden Vorleger zu zahlen. Schecks, in denen die Überbringerklausel gestrichen oder geändert ist, werden von Banken nicht eingelöst. Diese Regelung gilt allerdings nur zwischen Scheckaussteller und bezogener Bank; ein Schecknehmer kann den Zusatz streichen und damit den Scheck zum Orderpapier machen.

Auf Scheckvordrucken der Kreditinstitute (hinter dem Namen des berechtigten Zahlungsempfängers) angebrachter Vermerk: „oder Überbringer". Dadurch kann nicht nur der Inhaber, sondern auch der Überbringer über die Rechte aus dem Scheck verfügen.

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