Werbung
liegt vor, wenn eine Werbeaussage den Eindruck erweckt, dass das Produkt oder die Unternehmung des Werbetreibenden eine alleinige Spitzenstellung am Markt einnimmt. Aufgrund von Formulierungen in der Werbeaussage, v. a. durch die Benutzung des Superlativs („Der Beste“, „Die Größte“) oder des Komparativs („Besser als andere“) wird der Eindruck hervorgerufen, nur das werbetreibende Unternehmen sei Anbieter einer bestimmten Produktart, Qualität oder eines spezifischen Leistungsvorteils. Die Beanspruchung einer Spitzenstellung für das eigene Produkt oder die eigene Unternehmung beinhaltet zugleich eine Aussage über die Leistung der Konkurrenten. Die daraus resultierende wettbewerbsrechtliche Problematik wird von der Rechtsprechung in Anwendung des § 3 UWG (Irreführende Werbung) behandelt. Danach ist die Behauptung einer Alleinstellung grundsätzlich zulässig, sie muss aber nachweislich wahr sein. Als rechtlich unproblematisch gelten außerdem Behauptungen einer Spitzenstellung, wenn ein verwendeter Superlativ nicht vergleichend auf Produkte anderer Wettbewerber bezogen wird, er keine obj ektiv nachprüfbare Aussage enthält („Der beste Film des Jahres“) bzw. auf den ersten Blick als nicht ernst gemeinte Übertreibung zu erkennen ist bzw. wenn der negative Komparativ verwendet wird („Es gibt keinen besseren als . ..“).
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