arglistige Täuschung bedeutet: Jemand bewirkt durch falsche Angaben (z. B. geschliffenes Glas wird als Brillant ausgegeben) oder durch Verschweigen wesentlicher Sachverhalte (z. B. wird nicht angegeben, dass der zu verkaufende PKW schon in drei schwere Unfälle verwickelt war), dass sich ein anderer irrt oder bei seiner irrigen Meinung bleibt. Ist jemand arglistig getäuscht worden, so kann er das Rechtsgeschäft anfechten (§ 123. 143 BGB).
Vorhergehender Fachbegriff: Arena-Prinzip | Nächster Fachbegriff: Argumentationstypen in der Werbung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|