Zahlungen für die Berufsausbildung der Kinder können in begrenzter Höhe nach dem EStG als aussergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern abgezogen werden. Diese Ausbildungsfreibeträge betragen je nach Alter und Aufenthaltsort der Auszubildenden 1800 DM, 2100 DM bzw. 4200 DM je Jahr. Einnahmen des Kindes, die 3600 DM übersteigen, vermindern den Ausbildungsfreibetrag. (§ 33 a II EStG).
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