bilden die Ausgangsbasis zur Ermittlung der Einkommensteuer. Man unterscheidet nach § 2 EStG folgende Arten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Land-und Forstwirtschaft, aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, sonstige (§§ 22 f EStG).
(income; siehe auch deutsche Einkommensteuer) sind Einnahmen minus Ausgaben und stellen somit auf die objektive Leistungsfähigkeit (objektive Nettoprinzip) des Steuerpflichtigen ab. Nach § 2 Abs. 2 EStG werden Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte unterschieden. Siehe auch Einkommensteuer (deutsche) und die dort angegebene Literatur.
Siehe: Einkunftsarten
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