eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (§§ 15-17 EStG). Als Gewerbebetrieb wird eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit angesehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und durch Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen insb. solche aus Einzelunternehmen und aus Mitunternehmerschaft sowie Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter von KGaA dar; auch Einkünfte aus dem Verkauf des Unternehmens zählen dazu. Die Einkünfte werden regelmässig durch Vergleich des Betriebsvermögens am Jahresende mit dem Vermögensbestand am Anfang des Jahres ermittelt, in Ausnahmefällen durch Überschussrechnung (Gewinnermittlung). Für die Verlustrechnung bei nur beschränkt haftenden Gesellschaften gibt es Sonderregelungen (§ 15a EStG).
(income from trade or business; siehe auch deutsche Einkommensteuer) sind gern. § 15 EStG Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen und Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personengesellschaft, gem. § 16 EStG Einkünfte aus der Veräusserung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder Teilbetriebes sowie von Mitunternehmeranteilen und gern. § 17 EStG Einkünfte aus der Veräusserung wesentlicher Beteiligungen im Privatvermögen. Siehe auch Einkommensteuer (deutsche) und die dort angegebene Literatur.
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