Selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die weder die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch selbständige Arbeit i.S.v. § 18 EStG darstellt und nicht nur reine Vermögensverwaltung ist, vgl. § 15 Abs. 2 EStG.
Im Sinne des Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuerrechts eine dauernde selbständige und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Sie ist aber weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs und auch nicht als reine Vermögensverwaltung anzusehen.
Gewerbebetriebe sind kraft Rechtsform die Kapitalgesellschaften; natürliche Personen und Personengesellschaften müssen die o. a. Kriterien gewerblicher Betätigung erfüllen, um als Gewerbebetrieb zu gelten.
(engl. business [enterprise]) Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit in der Wirtschaft, ausgenommen die land und forstwirtschaftliche Urproduktion und die so genannten freien Berufe. Betriebe, die ein derartiges Gewerbe ausüben, bezeichnet man als Gewerbebetriebe. Der Begriff des Gewerbebetriebs ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Vorschriften des Privatrechts und öffentlichen Rechts, insb. des Steuer und Gewerberechts. § 1 der Gewerbeordnung enthält den Grundsatz der Gewerbefreiheit, soweit nicht die Gewerbeordnung oder andere Bundesgesetze Beschränkungen enthalten und damit auf die Gründung oder Arbeit von Gewerbebetrieben einwirken. Es gibt genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Gewerbetätigkeiten. Für letztere ist eine Gewerbegenehmigung zu erwirken, die auf eine Personalkonzession abstellt; die sachbezogene Genehmigung ist i. d. R. eine Anlagengenehmigung.
In Gewerbeordnung, Handels und Steuerrecht wird der Begriff Gewerbebetrieb unterschiedlich definiert. Für die Einkommen, Körperschaft und Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb nach vorangegangener Rechtsprechung in § 1 Abs. 1 GewStDV erklärt. Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsichten unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit i. S. d. Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinnabsicht braucht nicht der Hauptzweck der Betätigung zu sein. Liebhaberei oder private Vermögensverwaltung sind nicht Gewerbebetrieb. Gewerbebetrieb kraft Rechtsform umfaßt die Tätigkeiten (gewerblicher) Mitunternehmerschaft (oHG, KG), Kapitalgesellschaften, Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine a. Gewerbebetrieb Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit sonstiger juristischer Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsf ähi
im Sinne des Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuerrechts ist eine dauernde (nachhaltige) selbständige und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit und auch nicht als blosse Vermögensverwaltung anzusehen ist. Gewerbebetriebe kraft Rechtsform sind die Kapitalgesellschaften; natürliche Personen und Personengesellschaften müssen die obigen Kriterien gewerblicher Betätigung erfüllen, um als Gewerbebetrieb zu gelten.
Ein Gewerbebetrieb liegt vor bei einer selbständigen, planmässig ausgeübten und auf Dauer ausgerichteten Tätigkeit am Markt, die nach aussen erkennbar und die keine freiberufliche Tätigkeit ist. Siehe auch Handelsrecht.
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