ertragsbezogener Teil der Gewerbesteuer. Laut § 7 Gewerbesteuergesetz der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb vermehrt um die sog. Hinzurechnungen und vermindert um die sog. Kürzungen. Der Gewerbeertrag kann also höher oder niedriger als der Gewinn aus Gewerbebetrieb ausfallen, je nachdem ob Hinzurechnungen oder Kürzungen größer sind. Ein negativer Gewerbeertrag wird als Gewerbeverlust bezeichnet. Der Gewerbeverlust ist nicht zu verwechseln mit dem Verlust aus Gewerbebetrieb, der sich ergibt, wenn die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen.
Gegenstand der Gewerbeertragsteuer als Teil der Gewerbesteuer. Seine Ermittlung knüpft grundsätzlich am Gewinn oder Verlust im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes an. Wegen des Objektcharakters der Gewerbesteuer sind Hinzurechnungen (z.B. 50% der Zinsen für Dauerschul- den) und Kürzungen (z.B. Gewinne aus Beteiligungen an anderen Unternehmen) vorzunehmen.
(Gewerbesteuer). Ausgangsgrösse für die Ermittlung des Gewerbeertrags (= gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage) ist der nach den einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn (§ 7 GewStG). Dieser Ausgangsgrösse wird durch eine Vielzahl von Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) modifiziert. Man erhält sodann den Gewerbeertrag. Siehe auch Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
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