Abzugsposten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals für die Gewerbesteuer aus dem Gewinn und dem Einheitswert. Kürzungen kommen insb. für Grundbesitz, Beteiligungen und Gewinnanteile aus Beteiligungen in Betracht (§§7, 9 und 12 GewStG).
Beträge, die vom Gewinn abzusetzen sind, um eine objektive Ertragsgröße für die Berechnung der Gewerbesteuer zu erhalten. Zu den Kürzungen gehören laut § 9 Gewerbesteuergesetz vor allem die so genannte kalkulatorische Miete bei selbst genutzten Betriebsgrundstücken, die Gewinnanteile an anderen Unternehmen, die Hälfte der Miet- und Pachterträge, sofern sie beim Vermieter oder Verpächter hinzugerechnet wurde, und Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und ein als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zweck.
Siehe: Kürzungen
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