Beteiligungen sind Anteile von Privatpersonen und Gesellschaften an anderen Unternehmen. Diese Anteile sind dazu bestimmt, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Im Handelsrecht (§ 271 HGB) vermutet man eine Beteiligung dann, wenn sie mehr als 20% des Gesellschaftskapitals ausmacht. Dann muss ein Unternehmen die betreffende Beteiligung im Finanzanlagevermögen der Bilanz ausweisen. Immer eine Beteiligung sind Anteile an einer OHG oder KG sowie die Position als atypisch Stiller Gesellschafter. Verfügt man bei einer AG über 25% der Anteile, dann hat man eine Sperrminorität, über 50% der Anteile, dann hat man die einfache Mehrheit, über 75% der Anteile, dann hat man eine qualifizierte Mehrheit.
sind Kapitalanteile an anderen Unternehmungen. Als solche gelten allgemein Aktien, Ruxe, GmbH-Anteile usw.; § 152 Abs. 2 AktG spricht von einer Beteiligung im Sinne des Gesetzes, wenn 25 % oder mehr der Anteile am Grundkapital einer anderen Gesellschaft gehalten werden. Nach §§ 20 f AktG bestehen Meldepflichten. Beteiligungen dienen meist der Sicherung der Beschaffung oder des Absatzes, auch der Kooperation in Forschung, Entwicklung und Technik.
Als Beteiligungen sind insbesondere gesellschaftsrechtliche Kapitalanteile an Kapital und Personengesellschaften zu verstehen, wenn diese dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft dauernd zu dienen und eine Beteiligungsabsicht, also die Absicht, Einflußnahme bei dem Beteiligungs Unternehmen auszuüben, besteht. In § 152 AktG 1965 ist geregelt, daß eine 25 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Beteiligung im Sinne des AktG 1965 anzusehen ist, allerdings nur dann, wenn nicht andere Tatbestände deutlich machen, ob eine Beteiligung vorliegt oder nicht. Dies bedeutet, daß einerseits eine Beteiligung bereits dann vorliegen kann, wenn der Anteilsbesitz geringer als 25% ist, andererseits ein 25%iger Anteilsbesitz nicht unbedingt als Beteiligung im aktienrechtlichen Sinne anzusehen ist.
sind nach § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dienen. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beteiligung im Sinne des HGB ist neben dem Zweck als Daueranlage die Beteili-gungsabsicht. Da die Form der Beteiligung unerheblich ist, kommen Aktien, GmbH-Anteile, Komplementär- und Kommanditeinlagen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter in Betracht. Siehe auch Anlagevermögen (mit Literaturangaben).
Siehe: Gesellschaftsanteil, Wesentliche Beteiligung
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