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Grundkapital

der in Aktien zerlegte Teil des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft. Die Summe des Nennwertes aller Aktien entspricht dem Grundkapital, dessen Mindesthöhe auf 50 000 EUR festgelegt ist. Dem Grundkapital einer AG entspricht das Stammkapital einer -. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Das Grundkapital muss bei der Gründung einer Aktiengesellschaft bzw. einer GmbH eingebracht werden muss, in Deutschland sind dies mindestens EUR 50 000.- für eine AGrundkapital Im Gegenzug erhalten dann die (Eigentümer-)Aktionäre Aktien des Unternehmens.

Das Grundkapital ist eine feste Größe in der Bilanz und verändert sich im Gegensatz zum Eigenkapital des Unternehmens nicht, es sei denn die Hauptversammlung beschließt eine Erhöhung bzw. eine Senkung des Grundkapitals.

Mit dem Grundkapital haftet ein Unternehmen (wie mit allen anderen Vermögenswerten auch) gegenüber Gläubigern wie Banken oder Lieferanten. Das Aktiengesetz enthält daher zahlreiche Bestimmungen, die die Mindesthöhe des Grundkapitals sichern sollen. Die geleisteten Einlagen dürfen nicht an die Aktionäre zurückgezahlt werden. (Ausnahme: Die Gesellschaft wird aufgelöst und das Grundkapital ist nicht zur Erfüllung von Gläubigeransprüchen erforderlich.)

Grundkapital (gezeichnetes Kapital, Nominalkapital, Aktienkapital) ist der Nennwert aller von einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ausgegebenen Aktien.

Das Aktiengesetz schreibt einen Mindestnennbetrag des Grundkapital von EUR 50.000.- vor.

Hinweis:

(1) Das Grundkapital hat nicht viel mit dem Unternehmungswert zu tun.
Dieser kann höher oder niedriger als das Grundkapital sein.

(2) Das Grundkapital wird durch Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften verändert.

(3) In der Bilanz ist das Grundkapital auf der Passivseite als gezeichnetes Kapital auszuweisen.

(Nominalkapital, Aktienkapital, capital stock) gezeichnetes Kapital (Nominalkapital) der Aktiengesellschaft, das in Aktien zerlegt ist. Der Mindestnennbetrag (Mindestkapital) beträgt EUR 50.000.-. Das Grundkapital darf nicht mit dem Gesellschaftsvermögen verwechselt werden, dessen Höhe sich im Zeitpunkt des Gründungsaktes mit dem Grundkapital decken kann, während der Unternehmensexistenz aber ständigen Schwankungen unterliegt. Den Gesellschaftsgläubigern gegenüber erfüllt das Grundkapital die Garantiefunktion. Die Beteiligung des einzelnen Aktionärs an der AG entspricht bei Nennwertaktien dem Verhältnis des Nennbetrags seiner Aktien zum Grundkapital und bei Quotenaktien der Summe Bruchteile am Grundkapital.

Das Grundkapital ist das Nominalkapital oder gezeichnete Kapital einer Aktiengesellschaft. Es muß mindestens DM 100.000 betragen. Es entspricht dem Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Aktien.

In der Gesundheitswirtschaft:

Synonym: Nominalkapital.

Gesetzlich vorgeschriebenes, in Aktien ausgegebenes (gezeichnetes) Kapital der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Das Grundkapital muss bei der Gründung der AG bzw. der KGaA als Kapital zur Verfügung stehen und auch dauerhaft erhalten bleiben. Das Mindest-Aktienkapital oder Grundkapital einer Aktiengesellschaft (Mindestnennbetrag des Grundkapitals) beträgt nach § 7 Aktiengesetz 50.000 Euro. Das tatsächliche Grundkapital einer Aktiengesellschaft ist jedoch meist wesentlich höher.

Nominelles Eigenkapital bzw. gezeichnetes Kapital bei der Aktienbank u. a. AGrundkapital Ist in der Bilanz stets zum Nennwert zu passivieren. Muss auf Nennbetrag in Euro lauten. Mindestnennbetrag: Euro 50.000. Für Banken verlangen die BaFin bzw. Spezialgesetze wesentlich mehr.

nominell vorgegebener Teil des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Es entspricht der Summe aller ausgegebenen Aktienbeträge und muss mindestens 100000 DM betragen (§7 AktG). Eine Veränderung der Höhe des Grundkapitals richtet sich nach aktienrechtlichen Vorschriften und kann nur in Form der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung erfolgen.            

(Aktienkapital, deutsches Recht) ist zunächst der durch die  Aktionäre bei der Gründung der   Akti­engesellschaft einzuzahlende Kapitalbetrag (in Euro). Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals be­trägt 50.000 Euro. Das Grundkapital ist in   Aktien zerlegt. Nach der Gründung fungiert das Grund­kapital als feste Rechengrösse für das Verhältnis der Aktionäre zueinander (z.B. zur Verteilung der   Aktienstimmrechte) und ist nicht mehr identisch mit dem Gesellschaftsvermögen. In Höhe des Grundkapitals soll den Gläubigern der Aktiengesellschaft eine Mindesthaftungsmasse zur Verfügung stehen (Garantiefunktion des Grundkapitals). Begrifflich ist das Grundkapital vom Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu trennen. Siehe auch   Aktiengesellschaft, deutsche,   Aktiengesellschaft, österreichische und   Aktienge­sellschaft, Kleine. (österreichisches Recht), Kapital, zu dessen Aufbringung sich die Aktionäre einer  AG bei deren Gründung verpflichten (muss in Österreich mindestens EUR 70.000 betragen, vgl § 7 öAktG); wird von den Gesellschaftern gegen Übernahme von Aktien in entsprechendem Umfang aufgebracht. Siehe auch   Aktiengesellschaft, deutsche,   Aktiengesellschaft, österreichische und   Aktienge­sellschaft, Kleine.

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