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Übernahme

take over. Erwerb der kontrollierenden Mehrheit an einem Unternehmen. Richtet der Übernehmer (raider) sein Übernahmeangebot direkt und gegen den Willen des Managements an die Aktionäre ( ,Aktie), spricht man von einer so genannten feindlichen Übernahme (hostile take over). Als Abwehrstrategie gegen eine feindliche Übernahme können vorn Management Maßnahmen ergriffen werden, die die Attraktivität des Unternehmens aus Sicht des raiders herabsetzen, z. B. die Einführung von Stimmrechtsbeschränkungen, Aktientausch mit einem befreundeten Unternehmen, die Verwässerung des Grundkapitals durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien (poison pill) etc.

In der Gesundheitswirtschaft:

Als Übernahme wird der vollständige Erwerb eines Unternehmens oder dessen Anteilsmehrheit durch ein anderes Unternehmen oder einen Investor bezeichnet. Anders als bei der Fusion wird das übernommene Unternehmen durch das übernehmende Unternehmen oder den Investor nach der Übernahme beherrscht.

Findet die Übernahme gegen den Willen des Managements des übernommenen Unternehmens statt, handelt es sich um eine feindliche Übernahme. Solche feindlichen Übernahmen sind insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaften denkbar. In jedem Fall muss aber der Übernehmende die Mehrheit der Anteilsinhaber von der Sinnhaftigkeit der Übernahme überzeugen – meist durch den von ihm angebotenen Preis für die Anteile.

Auf dem Krankenhausmarkt handelt es sich bei dem weitaus größten Teil der materiellen Privatisierungen um Übernahmen: In diesen Fällen übernimmt ein – bisher meist privates – Krankenhausunternehmen die Mehrheit oder alle Anteile des zu veräußernden Krankenhauses. Dieses Krankenhaus wird damit zum Bestandteil des übernehmenden Klinik-Unternehmens.

Akquisition. Kauf eines Unternehmens durch ein anderes. Meist unter Einschaltung von Banken, die dabei verschiedene Dienstleistungen - Objektsuche, Beratung, Vermittlung, Finanzierung u.a. - erbringen, die zum Bereich des M&A-Geschäfts bzw. Corporatefi-nance gehören.

(Takeover, österreichisches Recht). Als Übernahme wird der Erwerb eines bedeutenden Teils der Akti­en einer börsenotierten   AG bezeichnet. In einem solchen Fall hat der Übernehmer (Bieter) auch den verbleibenden (Minderheits)Gesellschaftern ein angemessenes Kaufangebot für ihre Anteile zu machen (Pflichtangebot), um ihnen die Möglichkeit zu bieten, aus der Gesellschaft auszusteigen. Die entspre­chenden Vorschriften dazu finden sich im öÜbG. Internetadressen: Österreichische Übernahmekommission: http://www.takeover.at

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