>>> Beteiligungserwerb
Tauscht ein Unternehmer Wertpapiere (Aktien oder Festverzinsliche) gegen andere Papiere, so tritt keine Gewinnverwirklichung ein, d. h., der Unterschied zwischen der Kursen zum Zeitpunkt der Anschaffung und dem der Entnahme ist nicht realisiert und demnach nicht steuerpflichtig geworden. Das gilt auch dann, wenn kein Tausch, sondern ein Verkauf und gleichzeitiger Kauf von Papieren, die nach ihrem Wert und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gleichartig sind, erfolgt.
Beispiel:
Ein Unternehmer stößt einen Posten Aktien ab, um gleichzeitig ein Paket gleichartiger Aktien eines anderen Unternehmens der gleichen Branche, an dem er aus geschäftlichen Gründen interessiert ist — etwa einer Lieferfirma —, aufzukaufen. Es wird in diesem Falle ein Tausch unterstellt, wenngleich rechtlich ein solcher gar nicht vorliegt.
Auch das Überführen von Wertpapieren in das Privatvermögen, das normalerweise eine Gewinnverwirklichung auslöst, bleibt steuerfrei, wenn gleichwertige Papiere aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Siehe auch: Wertpapiere, Wertpapiertausch
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