Erwerb von Beteiligungen an bereits bestehenden Unternehmen. Dem Beteiligungserwerb steht als Alternative die Eigeninvestition gegenüber, wobei folgende Faktoren für einen Beteiligungserwerb sprechen: keine Aufbau- und Anlaufphase, Übernahme eines eingespielten Mitarbeiterbestandes, keine Anlaufverluste.
Besondere Probleme ergeben sich bei der Finanzierung des Beteiligungserwerbs: Bei personenbezogenen Gesellschaften kommen als Finanzierungsalternativen Barkauf, verzinsliches Darlehen, Ratenkauf, Kaufpreisrenten und Abfindung mit Gewinn- und/oder Umsatzbeteiligung in Frage. Bei kapitalbezogenen Gesellschaften sind der Barkauf, der Aktientausch als Alternativen anzusehen. Ein Barkauf kommt dann in Betracht, wenn das erwerbende Unternehmen über erhebliche Liquiditätsreserven verfügt. Beim Aktientausch dienen eigene Aktien als Zahlungsmittel. Den Aktionären der Gesellschaft C, an der eine Beteiligung erworben werden soll, werden eigene Aktien der aufnehmenden Gesellschaft A im Tausch gegen C-Aktien angeboten. Beim Beteiligungstausch tauschen zwei oder mehrere Unternehmen ihre Beteiligungen, die sie an den gleichen Unternehmen besitzen, gegeneinander aus. Dies dient zu einer Ausdehnung des Einflusses und einer Abrundung des Beteiligungsbesitzes.
wichtigste Grundlage zur Bildung eines Konzerns, wobei die Beteiligungshöhe meistens über 50%, häufig sogar über 75% liegt. Überdies stellt der Beteiligungserwerb die für deutsche Unternehmen typische Form des externen Wachstums dar. Beteiligungen können auf drei Wegen erworben werden, wobei der einzelne Weg für sich isoliert oder aber auch parallel zu anderen beschritten werden kann: • Erwerb an der Börse. • Erwerb durch ein öffentliches Aufkaufangebot, wobei zwischen einem Übernahme- und einem Abfindungsangebot zu unterscheiden ist. Während der Erwerber von Anteilen im Rahmen des Übernahmeangebots völlig frei in der Gestaltung der Erwerbsmodalitäten ist, sind im Zuge des Abfindungsangebots gesetzliche Vorschriften hinsichtlich der Abwicklungsmodalitäten des Beteiligungserwerbs zu beachten. • Erwerb durch Verhandlungen mit den Anteilseignern. Literatur: Schubert, W./Küting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 244 ff.
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