Hierzu zählen die laufenden Erträge aus Beteiligungen, wie Dividenden von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Gewinnanteile von Personengesellschaften und stillen Gesellschaften, Ausbeuten von Gewerkschaften, Zinsen aus beteiligungsähnlichen Darlehen und Erträge aus Beherrschungsverträgen. Buchgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen werden nicht dazugerechnet.
Die laufenden Erträge aus Beteiligungen, z. Beteiligungserträge Dividenden von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Gewinnanteile von Personengesellschaften und stillen Gesellschaften, Erträge aus Beherrschungsverträgen gemäß § 291 Abs. 1 AktG 1965, soweit nicht gleichzeitig ein Gewinngemeinschafts, Gewinnabführungs oder Teilgewinnabführungsvertrag besteht. Beteiligungserträge sind in voller Höhe in der Gewinn und Verlustrechnung unter dem Posten »Erträge aus Beteiligungen« ($ 157 Abs. 1 Nr. 8 AktG 1965) auszuweisen.
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