ist als spezifische Form eines Unternehmungszusammenschlusses in § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG geregelt und zählt zu den sog. anderen Unternehmensverträgen. Im Rahmen einer Gewinngemeinschaft verpflichtet sich eine AG oder KGaA, "ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen". Eine Gewinngemeinschaft setzt voraus, dass jeder Partner dieses Zusammenschlusses bereit ist, ein von ihm erzieltes Ergebnis "in einen Topf zu werfen" und sich einer Regelung zu unterwerfen, um aus dem vergemeinschafteten Ergebnis seinen Anteil im Wege der Verteilung zu erhalten ( Gewinnpoolung). Es handelt sich somit um einen gegenseitigen Gewinnausgleich. Hierdurch unterscheidet sich die Gewinngemeinschaft vom Gewinnabführungsvertrag, da hier das Ergebnis einseitig vereinnahmt wird. Literatur: Schubert, W./Küting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 178 ff.
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