umfassen im Sinne des Aktiengesetzes —sBeherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gemäss § 291 AktG sowie die sog. anderen Unternehmensverträge (Gewinngemeinschaft, Teilgewinnabführungsvertrag" Betriebspacht- und -überlassungsvertrag) gemäss § 292 AktG.
Diese können verschiedener Art sein. Sie werden i. d. R. zwischen Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften, abgeschlossen. Einzelheiten sind im Aktiengesetz geregelt. Wir unterscheiden Beherrschungsverträge, Gewinnabführungsverträge, Teilgewinnabführungsverträge, Gewinngemeinschaftsverträge, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge. Auch Betriebsführungsverträge sind bei entsprechender Ausgestaltung, und wenn sie den wirtschaftlichen Charakter eines Betriebsüberlassungsvertrages haben, hinzuzurechnen.
Aktienrechtliche Unternehmensverträge bedürfen einer Dreiviertelmehrheit in der HV und der Eintragung in das Handelsregister.
Siehe auch: Verbundene Unternehmen
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