Die gesetzlichen Vorschriften über die Unternehmensverträge sind Bestandteil des Rechts der verbundenen Unternehmen. Vertragspartner von Unternehmensverträgen sind verbund ene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG 1965. Das Gesetz unterscheidet 5 Arten von Unternehmensverträgen, die zwischen einer AG oder KGaA einerseits und einem anderen Unternehmen andererseits abgeschlossen werden können:
1. Beherrschungsvertrag (§ 291
AktG),
2. Gewinnabführungsvertrag
(§ 291 AktG),
3. Gewinngemeinschaftsvertrag
(§ 292 AktG),
4. Teilgewinnabführungsvertrag (§ 292 AktG),
5. Betriebspacht und Betriebsüberlassungsvertrag (§ 292 AktG). Sofern sich Vereinbarungen nicht diesen 5 genannten Formen zuordnen lassen, liegen keine Unternehmens-verträge i. S. d. AktG 1965 vor. Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der » Hauptversammlung wirksam abgeschlossen und geändert werden, und zwar mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie der Name des anderen Vertragsteils sind ebenso wie die betreffenden Änderungen im Handelsregister einzutragen (vgl. §§ 293-299 AktG).
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