Siehe auch: Unternehmungszusammenschlüsse1Zusatzaktie1Zusatzaktien, auch als Gratisaktien oder besser als Berichtigungsaktien bezeichnet, sind neue Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgegeben werden. Insoweit stellen sie keine besondere Aktienart dar.
Unternehmungszusammenschluss
(österreichisches Recht). Ein Zusammenschluss (§ 7 öKartG 2005) liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmen wirtschaftlichen Einfluss über ein anderes Unternehmen erhält. Dies kann durch Unternehmenserwerb, Betriebsüberlassung, Geschäftsanteilserwerb, Organverflechtung oder jede sonstige Form der Verbindung der beiden Unternehmen geschehen. Überschreiten die beteiligten Unternehmen gewisse Umsatzgrenzen, müssen sie bei der österreichischen Wettbewerbsbehörde angemeldet werden (Zusammenschlusskontrolle, § 9 öKartG 2005). Führen Zusammenschlüsse zu einer marktbeherrschenden Stellung oder verstärken sie eine solche, sind sie zu untersagten (§ 12 öKartG 2005).
Vorhergehender Fachbegriff: Zusammenlegung von Aktienkapital | Nächster Fachbegriff: Zusammenschlussformen
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|