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Berichtigungsaktien

Berichtigungsaktien, auch Gratis- oder Zusatzaktien genannt, sind neue Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgegeben werden. Insoweit stellen sie keine besondere Aktienart dar.

Aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln den bisherigen Aktionären zustehende Aktien. Dabei werden Rücklagen in Grundkapital umgewandelt, ohne daß die bisherigen Aktionäre Einzahlungen leisten müssen. Der Aktienkurs geht bei der Ausgabe von Berichtigungs- oder Gratisaktien rechnerisch zurück. Wer wegen des Ausgabeverhältnisses die jungen Aktien nicht beziehen kann, kann über die Börse den anteiligen Rechtsanspruch als Teilrecht verkaufen. Dieses entspricht dem Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen. Insgesamt bleibt der Wert der neuen und alten Aktien rechnerisch gleich. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird regelmäßig günstig beurteilt, weil einmal Rücklagen vorhanden sein müssen und weil auf der anderen Seite bei gleichem Dividendensatz eine höhere Ausschüttung erwartet wird.

(Zusatzaktien) sind Aktien, die nach §§ 207-220 AktG dann an die bisherigen Aktionäre ausgegeben werden, wenn eine Grundkapitalerhöhung durch Umwandlung von offenen Rücklagen in Grundkapital stattfindet. Das ausgewiesene Eigenkapital erhöht sich dadurch nicht, flüssige Mittel fließen nicht zu, der Kurs sinkt, da sich die Anzahl der Aktien erhöht. Wegen unentgeltlicher Begebung werden Berechtigungsaktien auch als »Gratisaktien» bezeichnet.

Sie werden ausgegeben, wenn eine Aktiengesellschaft offene Rücklagen in dividendenberechtigtes Grundkapital umwandelt. Die gesamten Eigenmittel der Gesellschaft werden dadurch nicht verändert, so dass die Beteiligung des Aktionärs gleichbleibt. Berichtigungsaktien werden häufig Aufstockungs- oder Zusatzaktien, fälschlich auch Gratisaktien, genannt. Kapitalerhöhung.

>>> Gratisaktie

Aktien, die ohne Entgelt an Altaktionäre ausgegeben werden. Die Kapitalerhöhung wird aus den Rücklagen des Unternehmens und/oder dem Reingewinn erbracht, d. h., es werden offene oder stille Rücklagen in dividendenberechtigtes Grundkapital umgewandelt. Es handelt sich dabei nicht um Gratisaktien, da die stillen Reserven des Unternehmens herangezogen werden, an denen der Altaktionär ohnehin partizipiert. Sofern es sich bei den Altaktien um börsennotierte Werte handelt, nehmen die neu ausgegebenen Aktien sofort am Börsenhandel teil.
Die gesamten Eigenmittel der Gesellschaft werden dadurch wirtschaftlich nicht verändert, sodass die Beteiligung des Aktionärs gleich bleibt. Berichtigungsaktien werden häufig auch Aufstockungsaktien oder Zusatzaktien genannt.
Berichtigungsaktien sind nach dem Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung eigener Aktien an Arbeitnehmer vom 10.10.1967 (BStBI. I, S. 368) zunächst beim Empfänger steuerfrei; nur wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Erhöhung das Nennkapital wieder herabsetzt und die frei werdenden Mittel auszahlt, gilt die Rückzahlung als Gewinnanteil.
Gehörten die Anteile zum Betriebsvermögen, so sind gegebenenfalls die Bestimmungen der § 17 EStG (wesentliche Beteiligung) oder § 23 EStG (Spekulation) zu beachten (siehe: Wesentliche Beteiligung).
Berichtigungsaktien, die ein Gesellschafter erhält, stellen steuerpflichtige Einkünfte dar und gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Für die Steuerpflicht spielt es keine Rolle, ob die alte Beteiligung, aufgrund deren die Freianteile gewährt wurden, zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört.
Es spielt auch keine Rolle, ob die Ausgabe als eine Entschädigung für eine früher stattgefun dene Kapitalherabsetzung (Zusammenlegung) erfolgte (BFH, BStBI. 1958 III, S. 390). Steuerfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des KapErhStG.
Die Freiaktie stellt demnach eine Gewinnausschüttung dar, auch wenn sie durch Auflösung von Rücklagen gedeckt wird. Da eine Ausgabe unter pari (Nennbetrag) nach Aktienrecht nicht statthaft ist, muss der Aktionär mindestens den Nennwert als Kapitaleinnahmen ansetzen. Handelt es sich nicht um junge, sondern um alte Vorratsaktien, die die Gesellschaft aufgekauft hat und nun verteilt, so gilt der »gemeine Wert« — das ist der Börsenkurs — beim Aktionär als Kapitalertrag; bei entgeltlicher, aber verbilligter Abgabe ist es die Differenz zwischen Kurswert und Überlassungspreis, die steuerpflichtig wird (Abschn. 156 EStR).
Bei Berichtigungsaktien und unentgeltlich gewährten Genussscheinen ist als Anschaffungswert der Betrag zu nehmen, der im Bezugsjahr als Einnahme aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer herangezogen wurde.
Belegschaftsaktien, die den Arbeitnehmern gratis oder verbilligt überlassen werden, gelten in der Höhe des geldwerten Vorteils (Unterschied zwischen Börsenkurs und Erwerberpreis) als Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit und stellen demnach einen lohnsteuerpflichtigen Vorgang dar. Übernimmt der Arbeitgeber die dabei entstehenden Spesen, so gelten auch diese als Arbeitslohn. Bei der Gesellschaft selbst stellen alle diese Vorgänge eine Betriebsausgabe, nicht aber eine Gewinnausschüttung wie bei der Ausgabe von Freiaktien an Aktionäre dar.
Berichtigungsaktien ausländischer Kapitalgesellschaften bleiben in der Bundesrepublik unter den gleichen Bedingungen steuerfrei, wenn die ausländische Gesellschaft einer deutschen AG vergleichbar ist und den Gratisaktien deutscher Gesellschaften entsprechen.

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