Vergütung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses erhält (§611 BGB), und zwar grundsätzlich als Geldlohn und nur ausnahmsweise bzw. teilweise als Naturallohn (z.B. Deputate in bestimmten Berufszweigen, so in der Land- und Forstwirtschaft oder im Bergbau). Der Naturallohn ist durch das in § 1151 GewO verankerte Barzahlungsgebot (sog. Truckverbot) zum Schutz der Arbeitnehmer bei gewerblichen Arbeitnehmern und Auszubildenden nur eingeschränkt zulässig.
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