Sammelbegriff für nicht selbständige Erwerbstätige: Angestellte und Arbeiter.
Arbeitnehmer ist der Sammelbegriff für alle nicht selbständige Erwerbstätige, also Arbeiter oder Angestellte.
Arbeitnehmer ist die exekutive Arbeit im Sinne des Arbeitsrechts. Bestimmte Arbeitnehmer, die leitenden Angestellten, werden nach dem Betriebsverfassungsgesetz und nach dem Mitbestimmungsgesetz aus dem Kreis der Arbeitnehmer herausgenommen und besonders behandelt. Somit umschließt der Begriff der Arbeitnehmer die Arbeiter und Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVerfG.
(engl. employee) Arbeitnehmer sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und für den Arbeitgeber abhängigen (nichtselbständige) Arbeiten verrichten. Abhängigkeit bedeutet, dass die Art, Zeit, Dauer und der Ort der Arbeit von den Weisungen des Arbeitgebers bestimmt werden. I. d. R. besteht auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber (Lohn, Gehalt, Tarifvertrag); daher ist der Arbeitnehmer besonders zu schützen (Arbeitsschutz, Arbeitszeitgestaltung, Kündigung). Zu den Arbeitnehmern gehören die Auszubildenden (Lehrlinge), die Arbeiter und die Angestellten. Keine Arbeitnehmer sind nach deutschem Arbeitsrecht, i. Ggs. zum europäischen Recht, Richter, Beamte und Soldaten, die geschäftsführenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
sind Personen, die bei einem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen und abhängige, weisungsgebundene Arbeit ausführen. Ihre Verpflichtungen regeln sich im Sinne der §§ 611 ff BGB. Arbeitnehmer sind Auszubildende, Arbeiter und Angestellte. Für sie gilt das Arbeitsrecht. Arbeitnehmerähnliche Personen (nach § 5 ArbGG) sind infolge persönlicher Selbständigkeit zwar keine Arbeitnehmer, aber auch wirtschaftlich abhängig (z.B. Heimarbeiter, Handelsvertreter, die nur eine Firma vertreten dürfen, freie Mitarbeiter). Für leitende Angestellte existieren Ausnahmen, obgleich sie Arbeitnehmer sind.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Begriff für die arbeitenden Menschen, die ihre Arbeitskraft ihren Lebensunterhalt erwerben. >Arbeiter
In der Wirtschaftssoziologie: Arbeitgeber - Arbeitnehmer
natürliche Person, die aufgrund eines Dienstvertrages zu weisungsgebundener Arbeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer ist entweder Arbeiter, Angestellter oder ein zur Berufsausbildung Beschäftigter. Gewerblicher Arbeitnehmer ist, wer in einem Gewerbebetrieb als Geselle, Gehilfe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Techniker o.ä. beschäftigt ist. Für ihn gelten die arbeitsrechtlichen Sondervorschriften der §§ 105-139b GewO, die für die in Handwerksbetrieben Beschäftigten durch die §§21-51 HandwO ergänzt werden. Kaufmännischer Arbeitnehmer ist, wer im Handelsgewerbe eines Kaufmanns zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist. Für ihn gelten die arbeitsrechtlichen Sondervorschriften der §§ 59-83 HGB. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist, wer in einem Arbeitsverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht. Literatur: Schaub, G., Arbeitsrecht-Handbuch, 7. Aufl., München 1992.
Person, die auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) zur Verrichtung von Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist. Ob ein Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag anzusehen ist und damit dem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz unterliegt, richtet sich in erster Linie nach den bestehenden Weisungsrechten des Arbeitgebers und damit nach der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers, die ihn von freien Dienstleistenden unterscheidet. Innerhalb der Arbeitnehmerschaft lassen sich bestimmte Statusgruppen unterscheiden, wie z.B. leitende Angestellte, kaufmännische, technische oder gewerbliche Arbeitnehmer sowie Arbeiter. Siehe auch Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
Literatur: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage, München 2005.
Vorhergehender Fachbegriff: Arbeitgeberverbände | Nächster Fachbegriff: Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|