1. Allgemein: jeder, der kaufmännisch tätig ist.
2. Nach – Handelsgesetzbuch (HGB):
a) Istkaufmann nach § 1 HGB: jeder, der ein Handelsgewerbe (Gewerbe) gemäß HGB betreibt.
b) Kannkaufmann: jemand, der die Kaufmannseigenschaft erst durch Eintrag ins Handelsregister erlangt. Dazu zählen Kleingewerbetreibende (52 HGB) und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (53 HGB).
c) Formkaufleute (Formkaufmann) nach § 6 HGB sind Kaufleute kraft Rechtsform (AG, KGaA, GmbH, eingetragene Genossenschaft).
(engl. merchant, dealer, salesman) Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dazu zählen nach § 1 II HGB insbesondere die Grundhandelsgewerbe, wie z. B. Groß und ~ Einzelhandel, Warenherstellung (Industrie) und industrielle Be und Verarbeitung von Waren (außer Handwerk), Versicherungen, Kreditinstitute und Transportunternehmen. Jeder, der ein Grundhandelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann. Ärzte, Rechtsanwälte etc. zählen zu den freien Berufen; sie üben kein Gewerbe aus. Wer ein handwerkliches oder sonstiges Gewerbe betreibt, welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist ein Kaufmann, sofern seine Firma ins Handelsregister eingetragen ist. Zur Eintragung ist der Unternehmer verpflichtet, wenn er aufgrund der Art und des Umfanges seines Betriebes einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb hat. Er erwirbt seine Kaufmannseigenschaft durch pflichtgemäße Eintragung ins Handelsregister. Kaufleute kraft pflichtgemäßer Eintragung heißen Kannkaufleute. Kannkaufleute sind z. B. Dienstleistungsunternehmen (z. B. Reisebüros, Hotels, Kino), Bauunternehmen und Betriebe der Urproduktion. Nicht dazu zählen land und forstwirtschaftliche Betriebe. Land und forstwirtschaftliche Betriebe mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb sind zur Eintragung ins Handelsregister berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie erwerben ihre Kaufmannseigenschaft durch freiwillige Eintragung und stehen dann den Kannkaufleuten gleich. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind aufgrund ihrer Rechtsform immer Kaufleute, unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben. Kaufleute kraft Rechtsform heißen auch Formkaufleute.
ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Das sind: (1) Personen, die ein sogenanntes Grundhan- delsgewerbe betreiben (Musskaufmann; Geschäfte nach dem Katalog des § 1 Abs. 2 HGB: An- und Verkauf von Waren und Wertpapieren; Verarbeitung von Waren, sofern nicht Handwerk; Versicherungsgeschäfte; Bankgeschäfte; Beförderungsgeschäfte; Kommissions-, Speditions- und Lagerhaltungsgeschäfte; Handelsvertreter- und Handelsmaklergeschäfte; Verlagsgeschäfte; Druckereigeschäfte). (2) Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (Sollkaufleute, § 2 HGB). Diese werden mit Eintragung in das Handelsregister Kaufmann; es besteht Eintragungspflicht. (3) Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, deren Geschäft nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb erfordert, wenn sie ins Handelsregister eingetragen sind; es besteht keine Eintragungspflicht (Kann- kaufmann, § 3 Abs. 2 HGB). (4) Alle Handelsgesellschaften oder Gesellschaften, die kraft Rechtsform Kaufmann sind, also Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft auf Aktien, eingetragene Genossenschaft (§ 6 HGB). Für diese Gruppen gelten alle Vorschriften des HGB, sie führen eine Firma, sind im Handelsregister eingetragen, führen Handelsbücher und können Prokura erteilen (Vollkaufmann). Eine Ausnahme sind Personen, die ein Grundhandelsgewerbe betreiben, das nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (Minderkaufmann, § 4 HGB). Diese sind in geringerem Umfang den Vorschriften des HGB unterstellt. Wer im Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, muss sich dennoch wie ein Kaufmann behandeln lassen (Scheinkaufmann, § 5 HGB). Im Rechtsverkehr unter Kaufleuten gelten in vielerlei Hinsicht strengere Anforderungen als im Verkehr zwischen sonstigen Personen. Literatur: Baumbach, AJDuden, K./Hopf, K., Handelsgesetzbuch, 28. Aufl., München 1989. Capelle, K.JCanaris, C.-W., Handelsrecht, 21. Aufl., München 1989. Schmidt, K., Handelsrecht, Köln 1987.
siehe Handelsrecht.
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