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Handelsrecht

Sonderprivatrecht für Kaufleute. Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für den besonderen Bedarf im Wirtschaftsleben modifiziert und ergänzt worden sind. Rechtsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB) und Spezialgesetze. Der Anwendungsbereich des Handelsrechts wird durch die Kaufmannseigenschaft begründet. Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, wobei Kleingewerbetreibende ausgenommen werden (§ 1 HGB). Unter einem Gewerbe versteht man eine selbstständige außengerichtete und planmäßige Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht. Die freien Berufe werden nicht als Gewerbe angesehen. Ein Kleingewerbe bedarf nach Art und Umfang keiner kaufmännischen Organisation. Es werden qualitative und quantitative Kriterien herangezogen, z.B. die Organisation und Größe des Unternehmens, Art der gewerblichen Tätigkeit und Internationalität, Umsatz und Werbung. Sind die Kriterien erfüllt, entsteht die Kaufmannseigenschaft kraft Gesetz (Ist-Kaufmann). Andernfalls kann eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen (Kann-Kaufmann). Der Rechtsschein des Handelsregisters spricht für die Kaufmannseigenschaft des eingetragenen Unternehmens, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen (Schein-Kaufmann). Die Handelsgesellschaften sind Kaufleute infolge ihrer Rechtsform (Form-Kaufmann). Das HGB enthält Regelungen über das Handelsregister, die Firma, die Handelsgeschäfte und die Personenhandelsgesellschaften (Gesellschaftsrecht). Insbesondere sind Vertretungsformen für Kaufleute, wie die Prokura und die Handlungsvollmacht, geregelt. Das Handelsrecht umfasst auch besondere Vertriebsformen. Das Recht der Handelsvertreter, Kommissionäre, Kommissionsagenten, Vertragshändler, Franchisenehmer und Handelsmakler ist unmittelbar oder analog dem HGB zu entnehmen. Handelsbräuche und Handelsklauseln entfalten unter Kaufleuten auch dann ihre Wirkung, wenn sie ihnen nicht bekannt sind. Hierzu gehören die Lehre vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben, die besonderen kaufmännischen Gewohnheiten sowie nationale und internationale Handelsklauseln. Es gelten zahlreiche Sondervorschriften für Handelsgeschäfte (Spezifikations- und Fixklauseln etc.) und speziell für den Handelskauf. Hervorzuheben ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht. Ferner enthält das HGB weitere handelsrechtliche Vertragsarten wie das Speditions-, Lager und Frachtgeschäft.


1. Das Handelsgesetzbuch Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält daher für bestimmte Vorgänge Spezialregelungen, welche die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verdrängen. Die Tendenz des Gesetzgebers geht dahin, den Anwendungsbereich des HGB im­mer weiter zurückzudrängen und die auftretenden Rechtsfragen im BGB zu regeln. Dabei ist der Un­ternehmerbegriff des BGB (§ 14 BGB) mit dem Kaufmannsbegriff des HGB nur teilidentisch, da erste­rer auch die eine freiberufliche Tätigkeit ausübenden Personen sowie die nicht in das Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden mit einschliesst, die nicht unter den Kaufmannsbegriff des HGB fallen.
2. Der Kaufmann Der Kaufmannsbegriff ist der zentrale Begriff des Handelsrechts, da anhand dieses Begriffs entschie­den wird, ob das HGB Anwendung findet oder nicht. Das HGB kennt zum einen Kaufleute, die auf­grund der Art und des Umfangs ihres Handelsgewerbes automatisch Kaufmann im Sinne des HGB sind, und zum anderen Kaufleute, welche diesen Status erst durch die Eintragung ins   Handelsregis­ter erhalten. Man unterscheidet daher zwischen folgenden Arten von Kaufleuten: (a) Istkaufmann: Betreibt jemand einen   Gewerbebetrieb, der einen in kaufinännischer Weise einge­richteten Geschäftsbetrieb erfordert, so ist der Betreiber dieses Betriebs Kaufmann kraft Gesetzes. (b) Kannkaufmann: Kleingewerbetreibende können sich als Kaufmann in das Handelsregister eintra­gen lassen und erwerben mit der Eintragung die Kaufinannseigenschaft. (c) Formkaufmann: Bestimmte Gesellschaftsformen (GmbH,   AG,   KGaA,   e.G. und EWIV) sind allein aufgrund ihrer Rechtsform, unabhängig von der Art und dem Umfang ihres Ge­schäftsbetriebs, mit der Eintragung im Handelsregister Kaufleute. (d) Fiktiv- und Scheinkaufmann: Fiktivkaufmann ist eine Person, die mit ihrer Firma (zu Unrecht) im Handelsregister eingetragen ist und ein Gewerbe betreibt, das jedoch kein Handelsgewerbe ist. Diese Person ist somit zwar kein Kaufmann, wird aber wie ein Kaufmann behandelt. Scheinkauf­mann ist eine Person, die als Kaufmann auftritt, obwohl sie weder im Handelsregister eingetragen noch kraft Gesetzes Kaufmann ist. Aufgrund des von ihr gesetzten Rechtsscheins wird sie gut­gläubigen Dritten gegenüber wie ein Kaufmann behandelt.
3. Land- und Forstwirte sowie Kleingewerbetreibende Ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HGB sind nach § 3 Abs. 1 HGB zum einen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Zum anderen werden nach § 1 Abs. 2 HGB die Kleingewerbe­treibenden vom Begriff des Handelsgewerbes und damit vom Kaufmannsbegriff ausgenommen. Nach § 1 Abs. 2 HGB ist ein Gewerbebetrieb nur dann ein Handelsgewerbe, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Wann ein Un­ternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfor­dert, lässt sich nicht pauschal festlegen. Kriterien sind z.B.: · Natur und Vielfalt der vorkommenden Geschäftskontakte, · Betriebsvermögen, · Zahl der Beschäftigten. Hauptkriterien sind der Umsatz und die Notwendigkeit einer kaufmännischen Buchführung. Beträgt der Jahresumsatz mehr als 250.000 EUR, kann man — sofern die sonstigen Umstände nicht dagegen spre­chen —, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebs bejahen.
4. Spezialregeln für Handelsgeschäfte Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kaufleute im Rechtsverkehr weniger schutzbedürftig sind als Verbraucher. Deshalb gibt es für Handelsgeschäfte eine Reihe von Spezialvorschriften: (a) In vielen Bereichen des Handelsverkehrs haben sich besondere Bräuche herausgebildet, die bei der Auslegung von Handelsverträgen nach § 346 HGB zu berücksichtigen sind. Bekanntester Han­delsbrauch ist die Festlegung des Inhalts eines mündlich geschlossenen Vertrags durch ein kauf­männisches Bestätigungsschreiben. (b) Gelegentlich enthalten Verträge Bestimmungen, wonach immer dann, wenn eine Partei sich in ei­ner gewissen Weise verhält, diese Partei der anderen eine Vertragsstrafe zahlen muss. Bei Verträ­gen zwischen Privatleuten kann diese Vertragsstrafe durch ein Gerichtsurteil herabgesetzt werden, wenn sie unverhältnismässig hoch ist (§ 343 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Möglichkeit gewährt man dem Kaufmann nach § 348 HGB nicht, da man ihm unterstellt, bereits bei Vertragsabschluss die Auswirkungen einer solchen Vertragsstrafeklausel beurteilen zu können. (c) Weitere Besonderheiten bestehen bei der   Bürgschaft. Diese ist in den §§ 765 ff. BGB geregelt. Nach § 771 BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (soge­nannte Einrede der Vorausklage). Dieses Recht steht dem Kaufmann nach § 349 HGB nicht zu. Ähnliche Sondervorschriften gibt es für die Form einer Bürgschaft. Der Bürgschaftsvertrag muss nach dem BGB schriftlich abgeschlossen werden (§ 766 Satz 1 BGB). Diese Schriftform ist im Handelsrecht kein Wirksamkeitserfordernis (§ 350 HGB). (d) Eine weitere Besonderheit im Handelsrecht ist die Höhe der gesetzlichen Zinsen. Nach § 246 BGB beträgt der gesetzliche Zinssatz 4%. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gewährt der Gesetzge­ber 5% Zins (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB), da davon ausgegangen wird, dass Geld in den Händen eines Kaufmanns höhere Erträge bringt als in den Händen eines Nichtkaufmanns. Dieser Zinssatz gilt allerdings nicht für die Verzugszinsen. Die Höhe der Verzugszinsen ist in § 288 BGB geregelt. Danach hängt die Zinshöhe davon ab, ob beide Vertragsparteien Unternehmer sind oder ob min­destens ein Verbraucher an dem Vertrag beteiligt ist. Auch für den Beginn der Zinspflicht gibt es im Handelsrecht eine Sonderregelung. Nach dem BGB ist eine Geldschuld nur während des Verzugs zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ver­zug setzt im Regelfall eine Mahnung voraus (§ 286 Abs. 1 BGB). Automatisch tritt er erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Im Handelsrecht beginnt die Zinspflicht dagegen früher, nämlich schon mit der Fälligkeit der Forderung (§ 353 HGB). (e) Eine Besonderheit des Handelsrechts, die keine Entsprechung im BGB hat, ist das                                                                                                        Kontokorrent. Das Kontokorrent setzt eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien voraus, von denen min­destens eine Kaufmann sein muss. Durch die Kontokorrentvereinbarung werden gegenseitige An­sprüche verrechnet und zu einem bestimmten Zeitpunkt wird ein Saldo gebildet (§ 355 HGB). (f) Eine wichtige Besonderheit beim Handelskauf ist die Untersuchungs- und Rügepflicht. Bei Vor­liegen eines Mangels im Sinne des § 434 BGB greift bei   beiderseitigen Handelsgeschäften § 377 HGB. Diese Vorschrift weist dem Käufer eine Untersuchungs- und Rügepflicht zu. Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemässem Geschäftsgange tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Würde die Ware durch eine Untersuchung wirtschaft­lich entwertet, besteht die Verpflichtung, zumindest Stichproben zu untersuchen. Unverzüglich bedeutet im HGB dasselbe wie nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB: „ohne schuldhaftes Zögern”. Wie viel Zeit ein Käufer zur Untersuchung und Rüge hat, hängt vom Ein­zelfall ab. Bei Obst muss schon an dem auf die Übergabe der Ware folgenden Tag die Mängelrüge erfolgen, bei komplexeren und komplizierteren Kaufgegenständen kann die Rügefrist im Einzel­fall bis zu sieben Wochen betragen. Der Verkäufer muss der Mängelrüge Art und Umfang der Mängel entnehmen können, sodass er die Beanstandungen prüfen und eventuell Beweise sichern kann. Eine wirksame Mängelrüge liegt daher nur dann vor, wenn Art und Umfang der Mängel zumindest in allgemeiner Form beschrieben werden. Rügt der Käufer nicht rechtzeitig, gilt die gelieferte Ware gemäss § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Der Käufer kann daher weder vom Kaufvertrag zurücktreten noch Nachbesserung der Ware oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Verkäufer behält dagegen seine Rechte aus dem Vertrag; er kann somit trotz Lieferung einer minderwertigen Ware den vollen Kaufpreis verlan­gen.
5. Die Firma Die Firma eines Kaufmanns ist nach § 17 HGB der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma ist also nur der Handelsname und nicht das Unternehmen selbst. Der Kaufmann kann eine Personenfirma (z.B. Michael Müller GmbH), eine Sachfirma (z.B. Deutsch-Französische Unternehmensberatung GmbH), eine Mischfirma (z.B. Udo Ungeduldig Expresszustel­lungen GmbH) oder auch eine Phantasiebezeichnung (z.B. Blaugeist GmbH) wählen. Er muss aber die Grundsätze der Firmenunterscheidbarkeit und der Firmenwahrheit beachten.
6. Die Hilfspersonen des Kaufmanns Das HGB enthält Regelungen über die Befugnisse der Angestellten des Kaufmanns. Es macht Angaben zur Rechtsstellung der   Prokuristen (§ 49 HGB), der   Handlungsbevollmächtigten (§ 54 HGB) und der Angestellten in Läden oder offenen Warenlager (§ 56 HGB). Ferner finden sich im HGB Bestim­mungen über selbständige Hilfspersonen der Kaufmanns, nämlich über den   Handelsvertreter (§ 84 HGB), den   Handelsmakler (§ 93 HGB) und den  Kommissionär (§ 383 HGB). Nicht im HGB geregelt ist die Rechtsstellung des   Vertragshändlers und des   Franchisenehmers; auf diese Personen wendet die Rechtsprechung aber die Vorschriften über Handelsvertreter im HGB entsprechend an. Ausserdem regelt das HGB die Rechte und Pflichten des  Frachtführers (§ 407 HGB), des Spediteurs (§ 453 HGB) und des   Lagerhalters (§ 467 HGB). Hinweise · Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe  ArbeitsrechtGewerblicher Rechtsschutz,   Insolvenzrecht,   Kartellrecht,   Kaufrecht,   Kreditsicherheiten (Bürgschaft,   Eigen­tumsvorbehalt,                      Garantie,   Grundschuld,   Hypothek,  Pfandrecht,   Schuldbeitritt,  Sicherungsübereignung),  Markenrecht,   Produkthaftung,   Wettbewerbsrecht,  Zwangs­vollstreckung. · Zum Gesellschaftsrecht sowie zu den verschiedenen Gesellschafts- bzw. Rechtsformen siehe u.a.  Aktiengesellschaft, deutsche,   Aktiengesellschaft, Kleine,  Europäisches Gesellschafts­recht (Europa AG,   Europäische Genossenschaft usw.),   Genossenschaft, deutsche, Ge­sellschaftsformen, österreichische (Aktiengesellschaft, österreichische,  GmbH, österreichi­sche usw.),  GmbH, deutsche sowie viele weitere Gesellschafts- bzw. Rechtsformen.

Literatur: Baumbach, A., Hopt, K.J.: Handelsgesetzbuch, Kommentar, 32. Auflage, München 2006; Ebenroth, C.T., Boujong, K., Jost, D.: HGB, Kommentar, Band 1 und 2, München 2001, Aktualisie­rungsband, München 2003; Gruber, J.: Handelsrecht — Schnell erfasst, 5. Auflage, Berlin und Heidel­berg 2006; Koller, I., Roth, W.-H., Morek, W.: HGB, Kommentar, 5. Auflage, München 2005. Internetadressen: (Sammlung von Gesetzen) www.gesetze-im-Internet.de/Bundesrecht; (Urteile des Bundesgerichtshofes) www.bundesgerichtshof.de  

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