(engl. power of attorney, power of procuration) Besonders ausgestaltete Vollmacht für Kaufleute. Die allgemeinen Vertretungsregeln sind im Bürgerlichen Recht vorgegeben. Das Handelsrecht enthält Sonderformen der Vertretung wie die Prokura, die Handlungsvollmacht und die Ladenvollmacht. Als Handlungsvollmacht gilt jede von einem Kaufmann erteilte Vollmacht, die nicht als Prokura anzusehen ist. Ihr Umfang ist auf branchenübliche und gewöhnliche Geschäfte im Betrieb des Handelsgewerbes beschränkt. Der Handlungsbevollmächtigte ist ferner nicht berechtigt, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten, Wechselverbindlichkeiten einzugehen, Darlehen aufzunehmen und das Handelsunternehmen gerichtlich zu vertreten. Die Erteilung der Handlungsvollmacht bedarf keiner Eintragung in das Handelsregister.
Die Handlungsvollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die ohne Prokura zu sein zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigt (vgl. § 54 Handelsgesetzbuch [HGB]). Der Umfang der Handlungsvollmacht ist nicht nur wesentlich kleiner als die Prokura, sie wird auch nicht in das Handelsregister eingetragen. Personen mit Handlungsvollmacht bezeichnet man als Handlungsbevollmächtigte.
ist die Vollmacht, auch ohne Prokura alle Geschäfte vornehmen zu dürfen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Ausgenommen sind demnach Grundstücksgeschäfte, Akzepte von Wechseln, Aufnahme von Darlehen und die Prozeßführung, es sei denn, daß dies gesondert erlaubt wurde. Die Handlungsvollmacht ist geregelt in § 54 HGB.
Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder Geschäfte im Namen des Unternehmens abzuschließen (Abschlußvertreter). Der Handlungsvollmacht ist in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig. Er ist verpflichtet, die Interessen des Unternehmers zu wahren, ihm Bericht zu erstatten (§86 Abs. 2 HGB) und Stillschweigen über Geschäfts und Betriebsgeheimnisse zu wahren (§ 90 HGB). Der Provisionsanspruch entsteht nicht schon mit dem Abschluß des vermittelten Vertrags, sondern erst mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer oder den Dritten (§ 87 a HGB). Einen Aufwendungsersatzanspruch hat der H., wenn dies handelsüblich ist (§ 87 d HGB). Nach Vertragsende hat er unter den Voraussetzungen des § 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch für aufgebaute Geschäftsverbindungen, aus denen ihm nun keine Provisionen mehr zufließen können. Der Handlungsvollmacht ist Kaufmann nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB (Kaufleute).
Handlungsvollmacht ist die von einem Voll oder einem Minderkaufmann (Kaufleute) oder einer anderen hierzu befugten Person (z. B. Prokurist, Konkursverwalter) formlos erteilte Vertretungsmacht, die m Gegensatz zur Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen wird und die je nach der Art der Erteilung einen unterschiedlichen Inhalt und Umfang haben kann.
§ 54 Abs. 1 HGB unterscheidet:
* Generalvollmacht: Ermächtigt zu allen Geschäften, die zum Betrieb eines der Artigen Handelsgewerbes gewöhnlich gehören.
* Artvollmacht: Ermächtigt zu bestimmter Art von Geschäften, die zu einem Handelsgewerbe gehören.
* Spezialvollmacht: Ermächtigt zur Hauptabschlußübersicht Geräten der Datenein und ausgabe, externen Speichereinheiten und Bedienungseinrichtungen), die Fernperipherie mit Einrichtungen der Datenfernverarbeitung, die Datenerfassungssysteme für Online oder Offline Betrieb.
Diese Einzelkomponenten können, je nach Anforderung, unterschiedlich zusammengestellt und dimensioniert werden. Es können auch Einheiten entfallen, wie z. B. die Fernperipherie oder die Online Datenerfassung. Die Aufteilung in einzelne, austauschbare Bausteine wird als modulares Prinzip bezeichnet und ihre leistungsmäßige oder arbeitstechnische Abstimmung als Verträglichkeit oder Kompatibilität.
Die Handlungsvollmacht ist die handelsrechtliche Art der Vollmacht. Sie kann von einem Kaufmann erteilt werden und gilt entweder umfassend für alle Arten von Geschäften des betreffenden Gewerbes oder für bestimmte Arten von Geschäften oder für Geschäfte bestimmten Wertes (§54 HGB). Für einzelne Arten von Geschäften (Wechselverbindlichkeiten, Darlehen, Grundstücksgeschäfte etc.) gilt sie nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Geschäftsherrn. Im Gegensatz zur Prokura kann sie nach aussen hin beschränkt werden. Die Beschränkung ist Dritten gegenüber aber nur wirksam, wenn diese sie kennen oder kennen müssen. Die Handlungsvollmacht muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Der Handlungsbevollmächtigte hat mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz zu unterzeichnen (meist: "i.V").
Siehe auch: Handlungsbevollmächtigter
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