Prokurist ist, wem Prokura erteilt worden ist. Die Erteilung geschieht formlos durch einseitig-empfangsbedürftige Willenserklärung. Dem Prokurist kann Einzelprokura oder Gesamtprokura gemeinsam mit anderen Personen (s. § 48 Abs. 2 BGB) oder Filialprokura (§ 50 Abs. 3 BGB) verliehen werden. Streng zu unterscheiden sind das Dienstvertrags-Verhältnis zwischen Geschäftsinhaber und Prokuristen (Innenverhältnis) und das Außenverhältnis bei der Prokura. Im Innenverhältnis sind durch Dienstvertrag auferlegte Beschränkungen der Vertretungsmacht einzuhalten. Im Außenverhältnis ist die Prokura dagegen nur in der gesetzlich vorgesehenen Weise beschränkbar, d. h. der Prokurist verpflichtet und berechtigt den Geschäftsinhaber gegenüber Dritten auch dann wirksam, wenn er im Innenverhältnis wirksame Beschränkungen überschreitet (Ausnahme: Der Prokurist und der Dritte wirken zum Nachteil des Geschäftsinhabers zusammen oder der Prokurist mißbraucht dem Dritten erkennbar die Prokura). Bei Überschreitung der im Innenverhältnis wirksamen Beschränkungen haftet der Prokurist ggf. aus » positiver Forderungsverletzung.
siehe Prokura.
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