Vollmacht, die von einem Kaufmann erteilt wird und zu Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die für das Unternehmen erforderlich sind.
Besonders ausgestaltete Vollmacht für Kaufleute. Während das Bürgerliche Recht die allgemeinen Vertretungsregeln vorgibt, enthält das Handelsrecht Sonderformen der Vertretung wie die Prokura, die Handlungsvollmacht und die Ladenvollmacht. Die Prokura entsteht mit der Erteilung und erlischt mit dem Widerruf. Sie ist eine umfassende Vollmacht und ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Betrieb des Handelsgewerbes. Durch die handelsrechtliche Immobiliarklausel werden Verkäufe und Belastungen von Betriebsgrundstücken ausgenommen. Auch Grundlagengeschäfte darf der Prokurist nicht vornehmen, wie z.B. die Einstellung und Veräußerung des Unternehmens, die Firmenänderung, die Aufnahme von Gesellschaftern oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach den allgemeinen Vertretungsregeln wird der Kaufmann aus allen anderen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften des Prokuristen verpflichtet. Sowohl die Erteilung als auch der Widerruf der Prokura ist eine selbstständige, im Handelsregister eintragungspflichtige Tatsache. Der RechtsDer Rechtsschein des Handelsregisters geht nach der Eintragung und Veröffentlichung von dem Bestand der Prokura aus. Der Kaufmann kann sich auf den Widerruf der Prokura nur berufen, wenn eine entsprechende Eintragung vorliegt.
(engl. procuration) Als Prokura (lat. procurare = Sorge tragen, versorgen) bezeichnet man die Befugnis des Prokuristen, den Betriebsinhaber bei bestimmten Geschäften zu vertreten. Sie ist eine besondere Form von Vertretungsmacht (§ 48 Handelsgesetzbuch [HGB)). Die Prokura ermächtigt zu fast allen Entscheidungen, die in einem Unternehmen vorkommen können. Deshalb erhalten i. d. R. nur Mitarbeiter mit fachlichen und menschlichen Qualifikationen diese Vertretungsvollmacht. Für bestimmte Geschäfte, wie das Unterschreiben von Bilanzen, ist die Erteilung der Prokura allerdings gesetzlich verboten.
Die Prokura ist die von einem Vollkaufmann (s. § 4 Abs. 1 HGB) ausdrücklich erteilte, zur deklaratorischen Eintragung in das Handelsregister anzumeldende (s. § 53 Abs. 1 HGB) Vertretungsmacht, (s. § 48 Abs. 1 HGB), die als Sonderfall der im BGB geregelten Vollmacht dadurch gekennzeichnet ist, daß ihr Umfang gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist: »Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt« (§ 49 Abs. 1 HGB). Die Prokura ermächtigt damit auch zu Geschäften, die nicht zu dem jeweiligen GeschäftsbetrieBund auch nicht zu dem jeweiligen Gewerbezweig gehören. Die Prokura ermächtigt z. B. dazu, Handlungsvollmacht zu erteilen, Personal einzustellen, Grund stücke zu erwerben, den Geschäftszweig zu verändern, den Geschäftssitz zu verlegen, Niederlassungen zu errichten u. zu schließen. Die Prokura ermächtigt nicht, Prokura zu erteilen, Grund stücke zu veräußern und zu belasten (anders bei Prokura mit Immobiliarklausel, § 49 Abs. 2 HGB), den Geschäftsbetrieb einzustellen, das Geschäft zu veräußern oder Konkurs zu beantragen. S. auch Prokurist. Die Prokura ist jederzeit widerruflich, § 52 Abs. 1 HGB.
handelsrechtliche Art der Vollmacht (§§ 48 ff. HGB), die im Gegensatz zur Handlungsvollmacht nur von einem Vollkaufmann oder dessen gesetzlichem Vertreter mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden kann (vgl. Übersicht). Sie ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die ein Handelsgewerbe mit sich bringen kann (Ausnahme: auf Grundstücksgeschäfte erstreckt sich die Prokura nur bei ausdrücklicher Erklärung des Geschäftsherrn). Im Aussenverhältnis ist sie nicht beschränkbar. Möglich ist die Begrenzung auf die Geschäfte einer unter eigener Firma betriebenen Niederlassung oder auf gemeinschaftliche Vertretung durch mehrere Prokuristen. Das Erlöschen der Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden. Der Prokurist hat mit einem die Prokura kennzeichnenden Zusatz zu unterzeichnen (meist: "ppa").
ist eine besondere Art der Vollmacht, welche der Inhaber eines Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter einem Angestellten erteilt. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB, deutsches). Der Prokurist ist allerdings nicht ermächtigt zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken, es sei denn, ihm wurde diese Befugnis besonders erteilt (§ 49 Abs. 2 HGB, deutsches).
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