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Konkurs

Der Konkurs ist ein Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger durch die Verwertung aller pfändbaren Vermögensgegenstände (Vermögen) des Schuldners. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger gestellt werden. Mit der Konkurseröffnung geht das Verfügungsrecht über das Vermögen auf den Konkursverwalter über. Konkursgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) eines Unternehmens sowie die Überschuldung bei Kapitalgesellschaften. Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung Anfang 1999 wird an Stelle des Begriffs Konkurs der Begriff des Insolvenzverfahrens benutzt.

Der Konkurs ist eine Form der Insolvenz und bedeutet die Liquidation der Unternehmung. Konkursgründe sind die Illiquidität und bei den Kapitalgesellschaften die Überschuldung. Die Unternehmung kann den Konkurs unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vergleich abwenden. Konkurs bedeutet wörtlich "Zusammenlaufen (der Gläubiger)". Wirtschaftlich versteht man unter Konkurs ein in der Konkursordnung (KO) geregeltes Verfahren, das alle Gläubiger des Schuldners anteilig (gleichmäßig, aber nur teilweise) durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners befriedigen soll.

Gesamtvollstreckung aller Konkursgläubiger in das Vermögen des in Konkurs gefallenen Schuldners (Zwangsliquidation des Schuldnervermögens). Genereller Konkursgrund außer beim Nachlaß und bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, also sein auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhendes dauerndes Unvermögen, die sofort fälligen Verbindlichkeiten zurückzahlen zu können. Häufigste Erscheinungsform der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungseinstellung. Bei Personengesellschaften, bei Konkursbilanz denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (z. B. GmbH & Co. KG), bei der Aktiengesellschaft (AG), KGaA, GmbH , den sonstigen juristischen Personen und dem nichtrechtsfähigen Verein sowie den Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaften) während der Liquidation tritt die Konkursantragspflicht auch bei Überschuldung ein. Lediglich beim Nachlaß und bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft stellt die Überschuldung den einzigen KonkursGrund dar. Mit Konkurseröffnung erfolgt die Beschlagnahme des zur Konkursmasse zählenden Vermögens des Schuldners. Dieser verliert zugunsten des Konkursverwalters die Verfügungsmacht über die Konkursmasse. Ziel des Konkursverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger aus dem verbliebenen Vermögen des Schuldners. Dieses Ziel wird durch zahlreiche Vorzugsrechte einzelner Gläubiger (z. B. Aussonderung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vermögens, Absonderungsrecht bei Sicherungsübereignung) verwässert. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung durch Beantragung eines Vergleichs abwenden oder im Konkursverfahren durch einen Zwangsvergleich die Liquidation der gesamten Konkursmasse zu verhindern suchen.

In der Konkursordnung (KO) geregeltes gerichtliches Verfahren, in dem alle Gläubiger anteilig (d. h. gleichmäßig, aber nur teilweise) durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners (Konkursmasse) befriedigt werden sollen.
Die Voraussetzung zur Einleitung eines Konkursverfahrens ist im Falle einer dauerhaft vermuteten Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) gem. § 102 ( 1)KO gegeben. Zahlungsunfähigkeit ist gem. § 102 (2) KO insbesondere dann anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung erfolgt ist. Für Kapitalgesellschaften sowie sonstige juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine gilt als weiterer Konkursgrund ihre Überschuldung.

Der Konkurs kann durch ein Vergleichsverfahren abgewendet werden (Vergleich). Die Eröffnung des Konkurses erfolgt auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines Konkursgläubigers vom Konkursgericht. Damit wird das Vermögen des Schuldners gem. § 6 KO dem Konkursverwalter unterstellt, der die Konkursmasse verwertet und nach Rang und Prozentsatz an die Konkursgläubiger verteilt. Die Konkursgläubiger haben gem. § 138 KO ihre Forderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzumelden.
Gläubiger, denen gem. §§ 47 - 51 KO ein Absonderungsrecht zusteht, sind aus der Konkursmasse vorab zu befriedigen. Aus der Konkursmasse sind Massekosten (gem. § 58 KO) und Masseschulden (gem. § 59 KO) zu bedienen. Die Rangordnung ergibt sich aus § 60 KO. Die restliche Konkursmasse wird gem. § 61 KO verteilt.

Wichtige Fakten:
(1) Das Konkursverfahren kann eröffnet werden, wenn der Schuldner dauerhaft zahlungsunfähig ist und/oder (bei Kapitalgesellschaften und sonstigen juristischen Personen) Überschuldung vorliegt (Illiquidität, Liquidität).
(2) Es kann durch das Vergleichsverfahren abgewendet werden (Vergleich).
(3) Konkurs- und Vergleichsverfahren werden am 1. 1. 1999 durch das Insolvensverfahren der dann in Kraft tretenden Insolvenzordnung (InsO) abgelöst.

Der Konkurs ist eine besondere gerichtliche Vollstreckungsmassnahme zur gleichmässigen Befriedigung der Gläubiger durch Liquidation des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses. Im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung wird im Konkursverfahren nicht in einzelne Vermögensgegenstände, sondern in das gesamte Vermögen des Schuldners (Gemeinschuldners) vollstreckt. Da das Konkursrecht weitgehend funktionsunfähig geworden ist (über 70% der Konkursanträge werden mangels Masse abgewiesen, geringe Befriedigung der nicht bevorrechtigten Gläubiger), soll das Insolvenzrecht reformiert werden.        

Siehe auch Insolvenz, Illiquidität, Insolvenzverfahren.

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