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Unternehmung

Die Unternehmung ist nach Wöhe eine historische Erscheinungsform des Betriebes. Jede Unternehmung ist ein Betrieb, aber nicht jeder Betrieb ist eine Unternehmung. Eine Unternehmung liegt nach Gutenberg vor, wenn neben den drei systemindifferenten oder systemunabhängigen Tatbeständen, die einen Betrieb kennzeichnen, noch drei systemdifferente oder systembezogene Tatbestände hinzutreten, die aus einem Betrieb eine Unternehmung machen:

1. Das Prinzip der Autonomie,

2. das Prinzip der Alleinbestimmung,

3. das erwerbswirtschaftliche Prinzip. Das Autonomieprinzip besagt, daß die Unternehmung bei der Bestimmung ihres Wirtschaftsplanes frei ist. Sie kann selbst festlegen, welche Leistungen sie produzieren und zu welchen Preisen sie diese Leistungen am Markt absetzen will. Das Autonomieprinzip wird auch als Selbstbestimmungsprinzip oder Prinzip der äußeren Autonomie bezeichnet.

Das Alleinbestimmungsprinzip besagt, daß die Entscheidungen in der Unternehmung unmittelbar oder mittelbar von denjenigen Personen getroffen werden, die der Unternehmung das Eigenkapital zur Verfügung gestellt haben und damit Eigentümer der Produktionsmittel sind. Es wird auch als Prinzip des Privateigentums oder Prinzip der inneren Autonomie bezeichnet.

Das erwerbswirtschaftliche Prinzip, das Rentabilitätsprinzip, besagt, daß die Unternehmung bei dem Prozeß der Leistungserstellung und der Leistungsverwertung langfristig den größtmöglichen Gewinn auf das eingesetzte Eigenkapital anstrebt. Ist das eingesetzte Eigenkapital konstant, dann ist das erwerbswirtschaftliche Prinzip mit dem Prinzip der Gewinnmaximierung identisch.

ist die Bezeichnung für eine Organisation, die in ihrer Tätigkeit auf längere Dauer wirtschaftliche Ziele verfolgt (Gewinn, Marktanteile, Umsatz usw.). Die Unternehmung ist eine selbständige wirtschaftlich-rechtliche Einheit. Sie ist vom Privathaushalt des Unternehmers losgelöst (Gegensatz: bis Ende des 19. Jahrhunderts geführte Geschäfte). Weiterhin ist sie als rechtlich-organisatorische Einheit nicht wie der Betrieb an einen bestimmten Ort gebunden, sondern erstreckt sich auf alle zugehörigen Unternehmensteile (Haupt- und Nebenverwaltungen, Betriebsstätten usw.). Der Betrieb ist also ein Teil der Unternehmung.

Bezeichnung insb. der Betriebswirtschaftslehre für wirtschaftlich-rechtlich organisierte Gebilde. Im Sprachgebrauch existiert häufig eine weitgehend sinngleiche Verwendung mit dem Begriff Betrieb. Teilweise werden beide Begriffe aber auch mit unterschiedlichen Inhalten versehen. Bei Abgrenzungen, bei denen die Begriffe Betrieb und Unternehmung gleichrangig nebeneinander stehen, betont Unternehmung häufig den Finanz- und Rechtsaspekt (Aussenaspekt), Betrieb dagegen den technisch-organisatorischen Innenaspekt einer Wirtschaftseinheit. Andere Abgrenzungen stellen Über- und Unterordnungsverhältnisse heraus; dabei ist vielfach Unternehmung der umfassendere, Betrieb der engere Begriff, der nur den technischen Produktionsbereich kennzeichnet. Bei umgekehrter Betrachtungsweise ist der Betrieb der übergeordnete Begriff: Hier wird die Unternehmung in erster Linie als historische (z. B. marktwirtschaftliche bzw. kapitalistische) Ausprägung des Betriebs verstanden. Neben derartigen institutionellen Begriffsdeutungen dient der Begriff Unternehmung häufig auch als Bezeichnung für bestimmte abstrakte Teilaspekte produzierender Wirtschaftseinheiten. So existieren je nach Erkenntnisobjekt inhaltlich differierende Definitionsalternativen. Vor allem die Rechtswissenschaften stellen auf die Unternehmung als rechtliche Einheit ab. Die jeweilige Rechtsform bildet dabei die Grundlage der externen und internen Rechtsbeziehungen. Andererseits lässt sich die Unternehmung als Finanzeinheit auffassen, wenn auf die finanzwirtschaftlichen Erfordernisse einer produzierenden Wirtschaftseinheit — zumeist als Abgrenzung zu örtlichen bzw. technisch-organisatorischen Aspekten — abgestellt wird. Eine Unternehmung kann aus mehreren Betrieben bestehen; andererseits gibt es aber auch Unternehmungen, die keine Betriebe (im technischen Sinn) haben, z. B. Holding-Gesellschaften. Eine Typologie der Unternehmen wird meist nach dem Träger des Eigentums (private, gemischtwirtschaftliche, öffentliche Unternehmen) oder rechtsformabhängig vorgenommen.       Literatur: Gutenberg, E., Die Unternehmung als Gegenstand betriebswirtschaftlicher Theorie, Berlin, Wien 1929. Kosiol, E., Die Unternehmung als wirtschaftliches Aktionszentrum, Reinbek bei Hamburg 1966. Schmidt, R.-B., Wirtschaftslehre der Unternehmung, Grundlagen, Stuttgart 1969.

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