nach Belieben ausübbare Herrschaft einer Person über eine Sache, soweit keine Gesetze und/oder Rechte Dritter verletzt werden. Das Eigentumsrecht wird mit gewissen Einschränkungen im Grundgesetz Art. 14 garantiert; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Sozialbindung des Eigentums).
Rechtliche Zuordnung einer Sache zu einem Rechtssubjekt. Das Eigentum ist im Sachenrecht als Bestandteil des Bürgerlichen Rechts geregelt. Rechtsgrundlage ist das dritte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Während im Schuldrecht relative Rechte der Vertragsparteien entstehen, handelt es sich hei dem Eigentum um ein absolutes Recht. Der Eigentümer kann Ansprüche gegen jeden geltend machen, der ihn in seinem Eigentumsrecht verletzt. Er kann andere Personen von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen. Dem Eigentümer steht ein Herausgabeanspruch gegen den unberechtigten Besitzer der Sache zu. Bei Beeinträchtigungen seines Eigentums entstehen Beseitigungsund Unterlassungsansprüche (Deliktsrecht). Im Übrigen hat er die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum; er kann sein Eigentum belasten, verwerten oder veräußern. Als Eigentümer gilt derjenige, dem die Sache rechtlich zugeordnet wird. Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt (Besitz). Sofern der Eigentümer die Sache vermietet oder verpachtet hat, steht dem Besitzer ein Recht zum Besitz zu, das er dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegensetzen kann. Erst wenn der Miet- oder Pachtvertrag beendet ist, entfällt das Recht zum Besitz und der Herausgabeanspruch des Eigentümers kann erfolgreich durchgesetzt werden. Der Eigentumserwerb erfolgt durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nach abstrakten sachenrechtlichen Regeln. Der Eigentumsvorbehalt ist ein vertragliches Sicherungsrecht.
ist die rechtliche Verfugungsmacht über eine Sache, nicht nur die tatsächliche wie beim Besitz. Es erstreckt sich auf Einzelsachen, nicht auf Sachgesamtheiten (z.B. Fuhrpark) oder Sachbestandteile, Vermögen oder Rechte; Ausnahme: Eigentumswohnung.
Es gibt im deutschen Recht keinen einheitlichen Eigentum Begriff, vielmehr ist der zivürechtliche Eigentum Begriff vom verfassungsrechtlichen zu unterscheiden. Eigentum im zivilrechtlichen Sinne ist das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache, das als absolutes Recht jedermann gegenüber vor Beeinträchtigung oder Entziehung oder Zerstörung, Beschädigung bzw. Verunstaltung seines Substrates (d. h. der Sache, an der das Eigentum Recht besteht) geschützt ist (S$ 823, 985, 1004 BGB). In der zivilrechtlichen Konstruktion handelt es sich um ein dingliches Recht, d. h. um das Recht an einer Sache. Entsprechend umschreibt S 903 BGB die aus dem Eigentum fließenden Befugnisse: »Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen«. Gesetzliche Beschränkungen folgen etwa aus dem Nachbarrecht. Eigentum im verfassungsrechtl. Sinn (Art. 14 GG) ist dagegen jede Vermögenswerte Rechtsposition (nicht nur eine Sache!), z. B. auch eine Gewerbekonzession. Der Umfang des verfassungsrechtl. Eigentum Begriffs folgt aus dem Zweck des Art. 14 GG, Schutz vor Eingriffen des Staates in die private Vermögenssphäre zu bieten; hiernach fällt alles unter den verfassungsrechtlichen Eigentum Begriff, was Vermögenswert hat und dem staatlichen Zugriff ausgeliefert ist. Bei staatlichen Eingriffen in das Eigentum kann ein Anspruch wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs gegeben sein.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Ökonomische Kategorie, welche die gesellschaftlichen Beziehungen und die Stellung der Menschen in der Produktion und Konsumtion ausdrückt. Eigentum hat etwas mit Aneignung und Verfügungsgewalt von Menschen über Güter zu tun. Eigentumsfragen sind gesellschaftliche Fragen und Eigentumsverhältnisse sind Gesellschaftsverhältnisse.
Wenn in der politischen Ökonomie die „Eigentumsfrage“ gestellt wird, geht es um das Eigentum an den Produktionsmitteln. Denn „Eigentum“ ist nicht nur eine juristische Form sondern auch eine ökonomische Kategorie, welche die wechselseitigen Beziehungen und die Stellung der Menschen in der Produktion materieller Güter und bei der Aneignung der hergestellten Produkte und der Produktionsmittel ausdrückt.
Neben dem persönlichen Eigentum (individuelle Aneignung und Verfügung über Konsumtionsmittel) gibt es das kapitalistische Eigentumsverhältnis (Privateigentum an Produktionsmittel), das genossenschaftliche Eigentum (Zusammenlegen von Privateigentum und gemeinschaftliche Nutzung). das gesellschaftliche (sozialistisches) Eigentum (die gesellschaftliche Verfügung über die Produktionsmittel und gesellschaftliche Aneignung der Resultate der Produktion) und das staatliche Eigentum (Teil des Eigentums, über den die jeweils herrschende Klasse mittels des Staates verfügt).
bezeichnet als juristischer Begriff in der bürgerlichen Rechtsordnung das umfassende Herrschaftsrecht, das einer Person an einer Sache eingeräumt wird. Nach § 903 BGB kann Eigentum nur an Tieren und Sachen im Sinne von körperlichen Gegenständen bestehen. Der wirtschaftlichen Entwicklung folgend erstreckt sich dagegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG) auf alle Vermögenswerten Rechte, also auch auf dingliche Rechte, Urheberrechte, den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Forderungen sowie Mitgliedschaftsrechte. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen privaten und öffentlichen Rechtspositionen und dehnt den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff zunehmend auf subjektiv öffentliche Rechte aus, soweit diese durch eigene Leistungen erdient sind (z.B. Rentenansprüche). Das Eigentum kann nicht grundsätzlich unbeschränkt ausgeübt werden. Es unterliegt im Interesse des Gemeinwohls der inneren Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG). Daraus hergeleitete Eigentumsbeschränkungen müssen geduldet werden, doch besteht bei damit begründeten Enteignungen Anspruch auf Entschädigung (Art. 14 Abs. 3 GG). Aus ökonomischer Sicht ist Eigentum immer Eigentum an knappen Gütern und kann daher als rechtlich geschützte und erlaubte Handlungsmöglichkeit von Personen bei der Nutzung (Bearbeitung, Verbrauch, Verfügung über die Erträge, Transfer an andere Personen) eines wirtschaftlichen Gutes verstanden werden. Der in neuerer Zeit in die Wirtschaftstheorie eingegangene angelsächsische Begriff der property rights (Eigentumsrechte) ist noch breiter gefasst und erstreckt sich auf alle gesellschaftlich anerkannten Handlungsrechte, also auch auf ungeschriebene und sozial gewachsene Regeln. Die beiden antagonistischen Grundformen des Eigentums sind das Privateigentum und das Kollektiveigentum (sozialistisches Eigentum). Innerhalb dieser Grundformen können Eigentumsrechte sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Individuelles Privateigentum, die gängige Eigentumsform in den Staaten mit kapitalistischer Wirtschaftsform, liegt vor, wenn alle Nutzungsrechte ausschliesslich einer Person zustehen. Privateigentum besteht auch, wenn die Eigentumsrechte mehreren Personen gemeinschaftlich zustehen und die Eigentumsgemeinschaft privatrechtlich begründet ist. Die Rechtsordnung kennt das Miteigentum, bei dem jeder Miteigentümer über einen Bruchteil frei verfügen kann, und das Gesamthandseigentum (eheliche Gütergemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaft), bei dem das Eigentumsrecht im ganzen allen gemeinsam und nicht nur nach Bruchteilen zusteht. Nach Bürgerlichem Recht haben die Anteilseigner einer Aktiengesellschaft jedoch kein Eigentum an den Gegenständen und Rechten der AG. Nach dem im Verfassungsrecht geltenden Eigentumsbegriff haben die Anteilseigner "gesellschaftsrechtlich vermitteltes" Eigentum an den Gegenständen. In der sozialistischen Rechtslehre unterscheidet man Kollektiveigentum, d.h. gesellschaftliches Eigentum an Produktionsmitteln, persönliches Eigentum, d.h. Eigentum einzelner Personen an Gegenständen des persönlichen Bereichs (auch Grundstücke oder Gebäude) und persönlichen Bedarfs, und Privateigentum, d.h. Eigentum einzelner, das überwiegend auf persönlicher Arbeit vor allem von Handwerkern und kleinen Gewerbetreibenden beruht. Im Bereich des Kollektiveigentums liegt Staats- oder Volkseigentum vor, wenn staatliche Organe die Eigentumsrechte ausüben (zentrale Lösung, DDR) oder diese unter Vorbehalt der Kontrollbefugnis an den Betriebsleiter delegieren (dezentrale Lösung, Ungarn). Man spricht von Gesellschaftseigentum, wenn die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder Eigentümer der Produktionsmittelsein soll und dabei aus Gründen der faktischen Realisierung die Eigentumsrechte abgrenzbaren Gesellschaftsgruppen (Arbeitskollektive, Betriebe, Genossenschaften) zur zweckgebundenen Nutzung im Gemeininteresse übertragen werden (Arbeiterselbstver- waltune, Jugoslawisches Wirtschaftssystem). Literatur: Badura, P., Eigentum, in: Benda, E./Maihofer, W./Vogel, H.-J. (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, Berlin 1983, S. 653 ff. Conrad, HJ Höffner, JJPfister, B.IDürig, G./Seidl-Hohenvel- dern, I./Wallraff, H.-J., Eigentum, in: Staatslexikon, 6. Aufl., Freiburg i.Br. 1957, Sp. 1061 ff. Will- gerodt, H., Eigentumsordnung (einschl. Bodenordnung), in: HdWW, Bd. 2, Stuttgart 1980, S. 174ff.
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