- Vermögenspolitik
Eigentumsanteil an einer bestimmten Sache, z. B. beweglichen Wirtschaftsgütern oder Grundstücken und Immobilien-Bruchteilsgemeinschaft, der mehreren Personen zusteht. (Normalform: Bruchteilsgemeinschaft; Sonderform: Gesamthand)
Die Fungibilität ist eingeschränkt, da eine Realisierung nur insgesamt möglich ist, z. B. bei beweglichen Wirtschaftsgütern. Bei Grundstücken und Immobilien ist eine einvernehmliche Verkaufsentscheidung aller Miteigentümer, also der gesamten Bruchteilsgemeinschaft notwendig, sonst nur Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung. Eine Veräußerung des Miteigentumsanteils ist möglich (i. d. R. bei Zustimmung der übrigen Miteigentümer).
Bei Aufnahme von Krediten von Bruchteilsgemeinschaften besteht eine dingliche Gesamthaftung gegenüber dem Gläubiger. Schuldrechtlich sollte immer eine anteilige Haftung mit den Gläubigern vereinbart werden.
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