Immobilien; begrenzte, durch Vermessung gebildete Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind. Gegensatz bewegliche Sache (Mobilie).
räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist. Grundstücke sind unbewegliche Sachen, für die im Sachenrecht teilweise besondere Regeln gelten (z.B. Übereignung durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch; §§ 873 ff. BGB). Ein Grundstück kann verändert werden durch Vereinigung, Teilung, Abschreibung oder Zuschreibung (§§5 ff. GBO). Ebenfalls als Grundstück behandelt und mit eigenem Grundbuch versehen sind auch zwei Sonderformen von Nutzungsrechten an Grundstücken, das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum.
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