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Abschreibungen

Berücksichtigung von Wertminderungen bei abnutzbaren Vermögensgegenständen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes über die Jahre seiner Nutzung verteilt werden. Handels- und steuerrechtlich ist eine Abschreibung maximal in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig, d.h., eine Abschreibung auf Grundlage der (erwarteten) Wiederbeschaffungskosten ist nicht möglich.

Für die Abschreibung des Anlagevermögens gelten objektbezogen mehrere IAS. Je nach Art des abnutzbaren Anlagegutes werden planmäßige Abschreibungen als „amortization“ (immaterielle Vermögensgegenstände) bzw. „depreciation“ (Sachanlagen) bezeichnet. Für die Länge des Abschreibungszeitraumes bei Gegenständen des Sachanlagevermögens ist die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer im Unternehmen („useful life“) relevant (IAS 16.44). Die IAS enthalten keine standardisierten Nutzungsdauern. Ist von einem bedeutenden Restwert („residual value“) auszugehen, so ist dieser nach IAS 16.46 bei der Berechnung des abzuschreibenden Betrages zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind Abschreibungsmethoden zulässig, die den Abschreibungsbetrag („depreciable amount“) in einer systematischen Weise über die erwartete Nutzungsdauer verteilen, wobei die Methode den tatsächlichen Nutzungsverlauf nachvollziehen soll (IAS 16.41). Nach IAS 16.47 zählen hierzu die lineare Abschreibung („straight line method“) und die geometrisch- degressive Abschreibung („diminishing balance method“) als zeitabhängige Methoden sowie die „sum of the units method“ als nutzungsabhängige Abschreibung. Im Zweifel ist die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden (IAS 38.88). Für immaterielle Vermögenswerte besteht die widerlegbare Vermutung („rebuttable presumption“), dass die Nutzungsdauer 20 Jahre nicht übersteigt (IAS 38.79). Die angewandte Abschreibungsmethode ist regelmäßig hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit zu überprüfen und ggf. zu ändern.

(engl amortization, depreciation) Eine Abschreibung ist die Erfassung von Wertminderungen bei Vermögensgegenständen (Vermögen) innerhalb einer Abrechnungsperiode. Bei den abzuschreibenden Gütern handelt es sich um Gegenstände des Anlagevermögens, unterschieden nach immateriellen Gütern (insbes. Firmenwert) und materiellen Gütern (insbes. Gebäude, Maschinen, Geschäftsausstattung) sowie Gegenstände des Umlaufvermögens (insbes. Vorräte). Der Umfang periodischer Abschreibungsbeträge wird im handelsrechtlichen Jahresabschluss aus der Gewinn und Verlustrechnung ersichtlich. In der Bilanz kann die Wertminderung des abgeschriebenen Bilanzpostens unmittelbar auf der Aktivseite (Aktiva) vorgenommen werden (direkte Abschreibung) oder über eine 3 Wertberichtigung des Vermögenspostens auf der Passivseite (Passiva) der Bilanz erfolgen (in direkte Abschreibung). Nach deutschem Handelsrecht kommt für die Bilanz von Kapitalgesellschaften grundsätzlich nur die direkte Abschreibung in Betracht. Nähere Informationen übe Entwertungsvorgänge des Anlagevermögen gibt hier ein Anlagenspiegel. Der Abschreibgsbetrag ergibt sich entweder als Differenz wischen dem Gegenwartswert und dem (höheren) Buchwert (Beispiele: Firmenwert, Vorräte) oder als Betrag einer planmäßigen Verteilung des Anschaffungswerts eines Gegenstands auf die voraussichtlichen Nutzungsjahre (Beispiele: Maschinen, Fahrzeuge, Geschäftsausstattung). Verbleibt ein Gegenstand nach Ende der geplanten Nutzungszeit im Unternehmen, wird der letzte Abschreibungsbetrag um 1€ gekürzt, um den Gegenstand noch mit einem sog. Erinnerungswert von 1€ in Inventar und Bilanz ausweisen zu können.

Ein Abschreibungsplan enthält: den abzuschreibenden Gesamtwert (Anschaffungs oder Herstellungskosten, ergänzt um Kosten der Inbetriebnahme, ggf. vermindert um einen erwarteten Restwert); Annahmen über die s Nutzungsdauer; Annahmen zum Entwertungsverlauf. Die Nutzungsdauer ergibt sich aus Herstellerangaben, Erfahrungswerten oder unter Heranziehung von Abschreibungstabellen, die von der Finanzverwaltung aufgestellt werden (sog. AfA Tabellen; AfA, Abkürzung für Absetzung für Abnutzung = steuerrechtlicher Begriff für planmäßige Abschreibungen). Aus diesen ergeben sich beispielsweise folgende Nutzungsjahre bei einem branchenüblichen Betrieb: Wohngebäude 40 Jahre, Betriebsgebäude 33 Jahre, Be und Verarbeitungsmaschinen 13 Jahre, Personenkraftwagen 6 Jahre, Geschäftsausstattung 6 25 Jahre, Großrechner 7 Jahre, Personalcomputer, Drucker u. Ä. 3 Jahre. Der Entwertungsverlauf innerhalb der Nutzungszeit kann gleich bleibend (linear), abnehmend (degressiv) oder zunehmend (progressiv) sein. Er richtet sich nach technischen und wirtschaftlichen Einflüssen, die in Abschreibungsverfahren ihren Niederschlag finden. Aus technischer Sicht kommt in erster Linie ein Verfahren in Betracht, das den Nutzungsvorrat einer Anlage entsprechend der periodischen Inanspruchnahme verteilt.

Leistungsabhängige Abschreibungen werden vor allem für Zwecke des internen Rechnungswesens (Rechnungswesen, internes) verwendet. Dagegen werden im Jahresabschluss des externen Rechnungswesens (Rechnungswesen, externes) vorwiegend zeitbezogene Abschreibungsverfahren eingesetzt. Im Vordergrund stehen dabei die lineare und die degressive Abschreibung. Die lineare Abschreibung verteilt den Anschaffungswert gleichmäßig auf die Nutzungsjahre.

Die degressive Abschreibung erfolgt i. d. R. als geometrisch degressive Abschreibung, bei der ein bestimmter Abschreibungssatz auf den aktuellen Buchrestwert des abzuschreibenden Gegenstands angewendet wird (sog. Buchwertabschreibung). Der Abschreibungsverlauf der geometrisch degressiven Abschreibung soll mit einem Beispiel veranschaulicht werden.

In der Praxis wird dieses Abschreibungsverfahren i. d. R. nicht bis zum Ende der Nutzungsdauer angewendet. Vielmehr wird unter dem Gesichtspunkt der Gewinnregulierung auf die lineare Methode übergegangen, soweit durch eine Verteilung des Buchwerts auf die Restnutzungszeit höhere jährliche Abschreibungsbeträge entstehen. Im Beispiel ist das im viertletzten Nutzungsjahr der Fall, weil dann eine lineare Abschreibung von 25 % auf den Buchwert höher ist als die weitere Anwendung des degressiven Satzes von 20 %. Der degressive Abschreibungssatz wird von der Finanzverwaltung nach oben begrenzt und unterliegt Änderungen, soweit der Staat die Investitionstätigkeit von Unternehmen beeinflussen will. So erfolgt im externen Rechnungswesen die Wertsetzung nicht nur nach tatsächlichen Wertverläufen, sondern auch unter gewinn bzw. steuerpolitischen Einflüssen: Weil Abschreibungen den Jahreserfolg mindern, sinkt die Belastung mit Gewinnsteuern was zu einem Steuerspareffekt durch bewusst überhöht angesetzte Entwertungsbeträge führen kann. Dieser Effekt ist zeitlich begrenzt, denn über die gesamte Nutzungszeit eines Gegenstands kann höchstens der Anschaffungswert abgeschrieben werden. Durch die vorgezogenen, gewinnkürzenden Abschreibungen entsteht jedoch ein Liquiditäts , Steuerstundungs und Zinseffekt aus aufgeschobenen Steuern.

Abzugrenzen von den planmäßigen Abschreibungen sind Sonderabschreibungen, die für steuerliche Zwecke zusätzlich angesetzt werden können. Daneben gibt es die steuerrechtliche Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: In Deutschland dürfen abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungswert (netto) 410 € nicht übersteigt, im Anschaffungsjahr vollständig als Aufwand verrechnet werden. Genau genommen handelt es sich hierbei nicht um Abschreibungen, weil keine Verteilung auf mehrere Jahre erfolgt, wie es eingangs als Merkmal der planmäßigen Abschreibungen erklärt wurde.

bilanzielle Abschreibungen, kalkulatorische Abschreibungen

Geldbetrag zur Erfassung der Leistungs- und Wertminderung eines Wirtschaftsguts infolge von Benutzung, Verbrauch oder Alterung. In der (planmäßigen) Abschreibung kommt zum Ausdruck, dass der Nutzungswert eines Wirtschaftsgutes nur in Teilen entsprechend seiner Nutzungsdauer in ein Erzeugnis eingeht. Die außerplanmäßige Abschreibung ist erforderlich, wenn die Wertminderung eines Wirtschaftsgutes durch unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Unfallschäden) über die planmäßige Abschreibung hinausgeht.
Abschreibungsursachen sind neben dem gewöhnlichen Verschleiß (Gebrauchs- und Ruheverschleiß) der außergewöhnliche Verschleiß (Katastrophenverschleiß), der zeitliche Ablauf befristeter Rechte (Patente), der technische Fortschritt sowie Marktpreisschwankungen. In der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erscheint die Abschreibung als gewinnmindernder Aufwand, um zu gewährleisten, dass ein Teil der Erlöse nicht als Gewinn ausgeschüttet, sondern für Ersatzinvestitionen bereitgehalten wird.
Mit Hilfe verschiedener Abschreibungsverfahren soll die Abschreibungssumme, d.h. die in der Bilanz ausgewiesenen Anschaffungs-/Herstellkosten abzüglich Restwert, möglichst exakt der Wertminderung entsprechend auf die einzelnen Perioden der Nutzungsdauer verteilt werden.

Abschreibung ist die Verteilung einer einmaligen Ausgabe (Anschaffungs- oder Herstellkosten) für langfristig nutzbare Wirtschaftsgüter auf eine Anzahl von Jahren.

Der Gedanke der Abschreibung entstammt dem Prinzip, den wertmäßigen Verbrauch von Vermögensgegenständen periodengerecht zu erfassen. Den Erträgen einer Periode sollen dadurch die äquivalenten Aufwendungen gegenübergestellt werden (auch matching principle genannt).

Bezogen auf ein Wirtschaftsgut soll durch die Abschreibungen ein gleichmässiger Kostenverbrauch, am besten entsprechend den entstehenden Erträgen aus dem Wirtschaftsgut angesetzt werden.

Zweck dieser kalkulatorische Kosten bei Produktionsgütern ist die Substanzerhaltung: Das innewohnende Leistungspotenzial einer Anlage, ausgedrückt in Geldeinheiten, soll über die Nutzungsdauer erhalten bleiben, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer (trotz Inflation) ein gleichwertiges Anlagegut als Ersatz beschafft werden kann. Dies führt oft zu einem höheren Abschreibungsbedarf, als steuerlich anerkannt.

Buchungstechnisch wird ein Vermögensgegenstand im Anlagevermögen zu Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten erfasst. Ab diesem Zeitpunkt werden die Abschreibungen bzw. Aufwendungen für Abnutzung (Afa), wie sie im Steuerrecht bezeichnet werden, als Kosten erfolgswirksam periodisch erfasst.

Die Höhe des wertmäßigen Verbrauchs sollte sich nach der Abnutzung der tatsächlichen Inanspruchnahme richten. Da dieser meist nicht zuverlässig und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten festzustellen ist, werden meist vereinfachende Abschreibungsregeln verwendet.

Es besteht ein Wahlrecht für die Abschreibungsmethode - linear (jährlich gleicher Betrag) oder geometrisch degressiv (jährlich gleicher Prozentsatz) mit Übergang zur linearen Methode wenn der Betrag der degressiven Abschreibung unter dem der linearen liegt. Eine Abschreibung mit progressiv ansteigenden Prozentsätzen ist nicht zulässig.
Steuerrechtlich ist darüberhinaus die arithmetisch degressive Abschreibung zulässig.

Für Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2003 gilt nicht mehr die Vereinfachungsregel, dass bei unterjähriger Anschaffung im ersten Halbjahr die volle Jahresabschreibung und bei Anschaffung im zweiten Halbjahr die halbe Jahresabschreibung gebucht werden darf, sondern es ist ab dann pro rata temporis, d.h. monatsgenau in x/12 abzuschreiben.

Für Software z.B. galt bisher immer nur die pro rata temporis Methode.


Geringwertige Wirtschaftsgüter:

Grundgedanke ist, bei geringwertigen Vermögensgegenständen den Anschaffungswert gleich im Anschaffungsjahr zu 100% erfolgswirksam zu erfassen. Hintergrund ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

Die Grenzen für die Geringwertigkeit sind nach Steuerrecht und Handelsrecht unterschiedlich.
Steuerlich festgesetzt sind max. 400 Euro (Stand: 2003)
Handelsrechtlich gilt lt. Beckschem Kommentar eine Bandbreite um die 800-900 Euro.

Entscheidend für die Höhe der Abschreibungsbeträge sind neben der Abschreibungsmethode die Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände.

Da so die Abschreibungshöhe gesteuert werden kann, und damit auf die Ergebnisgestaltung Einfluss genommen werden kann, sind die steuerlich zulässigen Nutzungsdauern festgesetzt und in den Afa-Tabellen einsehbar.
Handelsrechtlich ist jedoch auch eine schnellere Abschreibung zulässig, falls das dem tatsächlichen Wertverbrauch entspricht.

Arten:
Man kennt Abschreibung in drei unterschiedlichen Erfolgsrechnungen:

(1) in der Gewinn- und Verlustrechnung als buchhalterische Abschreibung; sie sind Aufwand und mindern den Jahresüberschuß;

(2) in der Kostenrechnung (interne Erfolgsrechnung) als kalkulatorische Abschreibung; sie haben Kostencharakter und mindern den Betriebserfolg;

(3) in der steuerlichen Erfolgsrechnung als steuerliche Abschreibung(dort AfA = Absetzung für Abnutzung genannt); sie sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten und mindern die Steuerbemessungsgrundlage.

Methoden:
Bei der praktischen Bemessung der Abschreibung unterscheidet man folgende Methoden:

(1) Lineare Abschreibung:
Sie verteilt die Anschaffungs- oder Herstellkosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer, indem sie die Anschaffungs- oder Herstellkosten durch die Zahl der Nutzungsjahre teilt.

(2) Geometrisch-degressive Abschreibung:
Sie ermittelt den jährlichen Abschreibungsbetrag als festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert.

(3) Arithmetisch-degressive Abschreibung (auch digitale Abschreibung genannt):
Sie ermittelt den jährlichen Abschreibungsbetrag, indem sie die Anschaffungs- oder Herstellkosten durch die Summe der einzelnen Nutzungsjahre dividiert; bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren also durch 4 + 3 + 2 + 1 = 10, das erste Nutzungsjahr belastet sie mit 4/10, das vierte und letzte mit 1/10 des abzuschreibenden Betrages.

(4) Progressive Abschreibung:
Sie belastet die ersten Nutzungsjahre nur wenig, die folgenden entsprechend stärker, indem sie die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr steigen läßt. Progressive Abschreibungen sind in der Praxis nahezu bedeutungslos, da steuerrechtlich stets und handelsrechtlich meist unzulässig. Kostenrechnerisch sind sie denkbar bei einer Anlage, deren Kapazität anfänglich nicht voll ausgelastet ist, wenn die Nutzung allmählich gesteigert wird (z. B. Obst- und Kaffeeplantagen, Verkehrs- und Versorgungsbetriebe).

(5) Neben der Abschreibung nach Kalenderzeit kennt man auch die
Leistungsabschreibung.

Hierbei wird die tatsächliche Nutzungsdauer einer Maschine berücksichtigt.

Beispiel:
Eine Maschine zu 6.000? Anschaffungskosten hat eine Gesamtleistung (Lebensdauer) von 8.000 Stunden; Im Jahr 2005 wurde sie 200 Stunden genutzt.

Abschreibungsbetrag = 200h/8000h * 6.000? = 150?

Ursachen:
Abschreibungsursachen sind Gebrauchsverschleiß und Zeitverschleiß.

(1) Gebrauchsverschleiß ist auf die Nutzung der Betriebsmittel zurückzuführen und den variablen Kosten zuzurechnen; er steigt mit steigender Beschäftigung(Nutzung) und sinkt mit sinkender Beschäftigung.

(2) Zeitverschleiß entsteht unabhängig von der Betriebsmittelnutzung und gehört zu den Fixkosten. Er ist unabhängig von der Ausbringungsmenge und läßt sich auf technische Überalterung, Lizenzablauf, Korrosion und Nachfrageverschiebungen zurückführen.

Kostenrechnerisch: Mit den Abschreibungen werden in der Kostenrechnung die Kosten der Nutzung von langfristig nutzbaren Betriebsmitteln verrechnet. Die Kosten der Nutzung treten auf durch die Minderung des Eignungswertes der Betriebsmittel (vgl. kalkulatorische Abschreibungen).

Buchhalterisch: Abschreibungen entsprechen den Aufwendungen, die in einer Abrechnungsperiode für die Wertminderung materieller und immaterieller Gegenstände des Anlagevermögens zu verrechnen sind. Verteilung der Abschreibungen mittels Abschreibungsmethoden.

Abschreibungen sind gemäß den allgemeinen Vorschriften des § 253 HGB, die für alle Unternehmungen gelten, sowohl bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens als auch bei den Gegenständen des Umlaufvermögens vorzunehmen. Bei den Abschreibungen des Anlagevermögens, die einer zeitlich begrenzten Nutzung unterliegen, sind gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB planmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB muß der Plan diese Abschreibungen auf die Zeit verteilen, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung zeitlich begrenzt ist, können nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB auch außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen; bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung müssen sie vorgenommen werden. § 253 Abs. 3 HGB regelt die Abschreibungen für das Umlaufvermögen. Gemäß § 253 Abs. 4 HGB sind Abschreibungen außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Bewertung zulässig. Nach § 253 Abs. 5 HGB darf ein niedrigerer Wertansatz beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (vorübergehende Wertminderung).

Diese allgemeinen Vorschriften, die für alle Unternehmungen gelten, werden für Kapitalgesellschaften eingeschränkt durch 1. die Einführung einer Bewertungsuntergrenze, 2. die Beschränkung außerplanmäßiger Abschreibungen und 3. durch das 4 Wertaufholungsgebot des § 280 HGB, der Zuschreibungen vorschreibt.

Gemäß § 254 HGB können Abschreibungen auch dann vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlauf vermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht ( umgekehrtes Maß geblichkeitsprinzip). Das gilt entsprechend § 279 Abs. 2 HGB auch für die Kapitalgesellschaften. Abschreibungen nach § 254 HGB dürfen danach insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben.

dient dem Zweck, die Anschaffungs oder Herstellungskosten von Anlagegegenständen im Rechnungswesen der Unternehmung auf die Perioden ihrer voraussichtlichen betrieblichen Nutzung zu verteilen. Die Abschreibungsfähigkeit bezieht sich damit i. d. R. nur auf abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, jedoch sind je nach den Umständen auch außerordentliche Abschreibung (Abschreibung arten, Abschreibung plan) möglich. Es ist weiter zu unterscheiden, ob die Abschreibung in der Bilanz oder in der Kostenrechnung durchgeführt werden; im ersten Fall spricht man von Bilanz bzw. pagatorischen (pagatorische Bilanzauffassung von Kosiol) A., im zweiten Fall von kalkulatorischen Abschreibung Zu unterscheiden sind ferner BilanzA., die als direkte oder indirekte Abschreibung durchgeführt werden. Die ersteren werden unmittelbar auf dem Konto des abzuschreibenden Anlagegegenstands als Abgang erfaßt, die letzteren durch Wertberichtigung, die auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen ist (Abschreibung, direkte). Für die Verteilung der Abschreibung summe auf den Abschreibung Zeitraum sind bei ordentlichen Abschreibung vor allem die Abschreibung ursachen maßgebend. Ihnen entsprechend, wird für jeden abnutzbaren Anlagegegenstand gemäß § 154 Abs. 1 AktG 1965 ein Abschreibungsplan aufgestellt, der unter Zuhilfenahme bestimmter Abschreibung methoden die vorgesehene Verteilung der Anschaffungs bzw. Herstellungskosten festlegt. Den Anteil der Anschaffungs bzw. Herstellungskosten, der nach dem Abschreibungsplan auf ein Jahr entfällt, oder den entsprechenden Anteil einer kalkulierten Abschreibung bezeichnet man als Abschreibung quote. Ihre Bemessung kann entweder leistungs oder zeitabhängig erfolgen. Abgeschrieben werden müssen auch Forderungen, die uneinbringlich sind oder deren Wert zweifelhaft ist (Dubiose); die ersteren voll, die letzteren bis auf ihren wahrscheinlichen Wert. Für größere Forderungsbestände wird mit Hilfe einer Pauschalwertberichtigung (A., direkte) eine Sammelbewertung durchgeführt, um damit der möglichen Existenz zweifelhafter Forderungen Rechnung zu tragen.

siehe   Abschreibungsmethoden.



Durch Abschreibung werden Wertminderungen von Wirtschaftsgütern bilanziell berücksichtigt. Während der steuerliche Begriff der Absetzung für Abnutzung (AfA — § 7 EStG) nur auf abnutzbare Wirtschaftsgüter zu beziehen ist, wird der Begriff der Abschreibung für das nicht abnutzbare Anlagevermögen und für das Umlaufvermögen, insbesondere Forderungen, Beteiligungen usw. verwendet. Man spricht steuerlich auch von Teilwertabschreibung oder vom Zurückgehen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 EStG). Abschreibungen nach § 6 EStG sind nur bei der Gewinnermittlung, Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG bei sämtlichen Einkunftsarten möglich. Beide Wertminderungen mindern die jeweiligen Einkünfte.
Siehe auch: Absetzung für Abnutzung, Einkunftsarten, Wertberichtigung

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