Unter Abschreibungsursachen versteht man die Tatsachen und Ereignisse, die dazu führen, daß in Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung sowie in der Kostenartenrechnung Abschreibungen vorgenommen werden. Bei den Abschreibungsursachen kann es sich um solche innerbetrieblicher und außerbetrieblicher Natur handeln. Die Abschreibungsursachen sind nur zum Teil vorhersehbar; soweit dies der Fall ist, werden sie im » Abschreibungsplan bei der Verteilung der Abschreibungssumme auf die voraussichtlichen Perioden der Nutzung (Abschreibungszeitraum) berücksichtigt. Die nicht vorhersehbaren Abschreibungsursachen führen dagegen bei ihrem Eintritt zu außerordentlichen Abschreibungen. Zu den vorhersehbaren Abschreibungsursachen gehören vor allen Dingen der Gebrauchsverschleiß, der durch die Nutzung, d. h. durch den Gebrauch etwa eines Anlagegegenstands, eintritt. Auch ohne einen der Artigen Einsatz nutzen sich Anlagen durch natürlichen Verschleiß (Korrosion, Verwitterung usw.) ab. Diesen Fällen des materiellen Verschleißes stehen solche Abschreibungsursachen gegenüber, die man unter der Bezeichnung technischwirtschaftliche Überholung zusammenfaßt. Wirtschaftliche Überholung erfolgt z. B. durch Bedarfsverschiebungen (etwa bei Modewechsel), die bei weiterer technischer Einsatzmöglichkeit die Verwendung der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen verhindern. Technische Überholung erfolgt durch die Entwicklung neuartiger, technisch überlegener Anlagen, die entweder eine höhere Leistungsfähigkeit oder niedrigere Kosten erwarten lassen. Abschreibungsursachen rechtlicher Natur liegen vor, wenn der Wert gewerblicher Schutzrechte oder von Konzessionen, von Pacht und Mietrechten infolge Fristablauf sinkt. Eine besondere Stellung unter den Abschreibungsursachen nimmt die Substanzverminderung bei Mineralvorkommen ein, deren Mächtigkeit durch Förderung abnimmt. In ähnlicher Weise wie bei der wirtschaftlichtechnischen Überholung spricht man von einer Wertminderung als Abschreibungsursachen auch bei einem Absinken der Wieder Beschaffungspreise von Anlagen; hier darf bei einer vorübergehenden Entwertung der Anlagegegenstände abgeschrieben werden; dies muß geschehen, wenn die Wertminderung von Dauer ist. Durch außerordentliche Abschreibungen wird der sog. Katastrophenverschleiß (infolge Brand, Explosion usw.) berücksichtigt. Besondere Voraussetzung kalkulatorischer Abschreibungen ist, daß dieAbschreibungsursachen im betrieblichen oder Leistungsbereich, nicht im außerbetrieblichen, neutralen Unternehmungsbereich liegen.
Siehe auch: Abschreibung
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