Die Festlegung von Abschreibungszeitraum und Abschreibungsart dient dem Zweck, die Abschreibungssumme einer Anlage (d. h. ihre Anschaffungs oder Herstellungskosten, evtl. abzüglich eines voraussichtlichen Restwerts) auf die Zeit ihrer Nutzung zu verteilen. Dies muß nach § 154 Abs. 2 AktG durch planmäßige Abschreibungen im Jahresabschluss für diejenigen Anlagegüter erfolgen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Ein Abschreibungsplan muß jedoch nicht notwendig für die einzelnen Anlagegegenstände schriftlich aufgestellt werden, es genügt auch, im ersten Nutzungsjahr auf der Grundlage von Abschreibungssumme, Abschreibungsart und einer Schätzung des voraussichtlichen Abschreibungszeitraums die Abschreibungsquote zu bestimmen; damit ergibt sich gleichzeitig die Verteilung der Abschreibungen auf die künftigen Jahre der Nutzung (Abschreibung, planmäßige). Die Abschreibungen bemessen sich nach dem Abschreibungsplan, soweit nicht wichtige Gründe dessen Änderung erfordern, z. B. unvorhergesehene, außerordentliche Entwicklung aus wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Gründen (Abschreibung, außerplanmäßige).
Siehe auch außerplanmäßige Abschreibung, Nutzungsdauer.
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