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Steuerstundung

Bedeutet aus persönlichen oder sachlichen Gründen die Zahlung des Steuerbetrages bis zum festgesetzten Datum für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte {zB. wegen Lage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse), so kann dieser unter Angabe von Gründen die ganze oder teilweise Stundung der Steuerschuld beim Finanzamt beantragen. Dies muß rechtzeitig erfolgen, weil bei verzögerter Zahlung Säumniszuschläge erhoben werden. Die Stundungszinsen dagegen betragen nur 0,5 % pro angefangenen Monat.

Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann durch ist und ung (§ 222 AO), durch Zahlungsaufschub (§ 223 AO), durch Vollstreckungseinschränkung (§ 258 AO) oder durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) hinausgeschoben werden. Die ist und ung ist ein einseitiger Verwaltungsakt, der die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hinausschiebt. Nach § 222 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die ist und ung nicht gefährdet erscheint.
Eine erhebliche Härte kann entweder auf persönlichen Gründen z. B. wenn der Steuerpflichtige wegen Krankheit oder schlechten Geschäftsverlaufs vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten kommt oder auf sachlichen Gründen z. B. wenn zu erwarten ist, daß sich bei der Festsetzung des Vorauszahlungsanspruchs Überzahlungen im Vergleich zur bevorstehenden Abschlußzahlung ergeben beruhen.
Nach § 222 Satz 2 AO soll die ist und ung »in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden«. wird eine Steuerforderung gestundet, dann werden nach § 234 Abs. 1 AO für die Dauer der ist und ung Zinsen erhoben. Darauf kann nach § 234 Abs. 2 AO »ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre«.

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