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Schuldner

Schuldner (Ggs. Gläubiger) ist die Bezeichnung für denjenigen, der dem Gläubiger gegenüber eine Leistung erbringen muss.

(engl. debtor) Ein Schuldner ist ein Rechtssubjekt, das verpflichtet ist, einem anderen (Gläubiger) eine Leistung zu erbringen. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger den obligatorischen Anspruch, der diesem aus dem bestehenden Schuldverhältnis (a Schulden) zusteht, zu erfüllen.

Einem Schuldner ist die Verpflichtung zu einer Leistung einem anderen gegenüber auferlegt. Überall, wo zwei Personen miteinander einen Vertrag eingehen, die den einen zur Leistung verpflichten und den anderen zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigen, spricht man von einem Schuldverhältnis. Schuldverhältnisse haben im Privatrecht eine dermaßen zentrale Bedeutung, daß sich das gesamte Zweite Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches des Schuldrechts annimmt. So heißt es dort zur Definition des Schuldverhältnisses (§ 241): »Kraft eines Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.« Zu einer Leistung verpflichtet, also ein Schuldner zu sein, gehört zu unserem Alltag. Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Schenkung, Darlehen, all das gehört zu den Schuldverhältnissen. Unter Schuldner ist also keinesfalls nur jemand zu verstehen, der jemandem Geld schuldet. Dies ist nur einer der vielen Fälle, in dem sich ein Schuldner und ein Gläubiger begegnen.

In einem engeren rechtlichen Sinne heißt Schuldner bei einer Zwangsvollstreckung derjenige, gegen den vollstreckt wird.

Schuldner ist derjenige, den aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis eine Leistungspflicht trifft. Bei gegenseitigen Verträgen (z. B. Kauf, Werkvertrag, Dienstvertrag) sind beide Vertragspartner sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Der Verkäufer etwa ist Schuldner der Hauptleistungspflicht, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und zu übereignen (S 433 Abs. 1 BGB) und Gläubiger der Kaufpreisforderung; der Käufer ist Gläubiger hinsichtlich der Hauptleistungspflicht und Schuldner der Gegenleistungspflicht, nämlich den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Der Schuldner hat die Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in vertragsgemäßer Weise unter Beachtung von Treu und Glauben zu erbringen. Die Zeit der Leistung (Fälligkeit) richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB in erster Linie nach dem Vertragsinhalt, in zweiter Linie nach den Umständen und in dritter Linie nach dem Gesetz. Im letzten Fall kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Der Ort der Leistung bestimmt sich ebenfalls nach dem Vertrag, den Umständen oder dem Gesetz; im letzten Fall ist Vertragsort der Wohn oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 BGB, Holschuld). Im Gegensatz zur Holschuld steht die Bringschuld, zwischen beiden steht die Schickschuld. Geldschulden sind nach § 270 BGB Schickschulden mit der Besonderheit, daß der Schuldner Kosten und Gefahr der Zuschickung trägt. Für Handelsgeschäfte haben insbesondere hinsichtlich Fälligkeit, Leistungsort und Gefahrtragung Handelsklauseln und Handelsbrauch besondere Bedeutung.

Auch: Debitor, Kreditnehmer. Die an einem Schuldverhältnis beteiligte Partei, die zur Erbringung einer Leistung - in vielerlei Form möglich, i. e. Schuldner einer Geldleistung - verpflichtet ist. Forderungsberechtigt ist der Gläubiger. Bei einem zweiseitigen Vertrag ist der Schuldner der betr. Forderung gleichzeitig Gläubiger der vereinbarten Gegenleistung. Im Bankkreditgeschäft ist der Kredit nehmende Kunde Schuldner, die Kredit gebende Bank Gläubiger; im Einlagengeschäft ist der Kunde als Einleger Gläubiger, die Bank Schuldner (auf Rückzahlung der Einlage).

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