Die Herstellung eines Werkes wird gegen Zahlung einer Vergütung geschuldet. Gegenstand eines Werkvertrages kann sowohl die Herstellung einer Sache als auch die Herbeiführung eines durch Dienstleistung zu erbringenden Erfolges sein. Dabei geht es z.B. um Bauleistungen, Fracht- oder Transportleistungen, Schiffslöschung, Reparaturleistungen, Architektenleistungen, Herstellung eines Computerprogramms oder eines Werbefilms etc. Die Vergütung wird erst mit der Abnahme des Werkes fällig. Die Abnahmepflicht ist eine Hauptleistungspflicht des Bestellers des Werkes. Im Fall eines Werkmangels entsteht ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch. Diesen Anspruch muss der Besteller durch Fristsetzung verfolgen. Erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen, vom Werkvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie, vgl. Vertragsrecht.
ist nach § 631 BGB ein - Vertrag, in dem der eine Partner zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet ist; der andere (Besteller) muß die vereinbarte Vergütung bezahlen. Beim Dienstvertrag wird nur eine bestimmte Tätigkeit für die Vergütung geschuldet, beim Werkvertrag hingegen ein bestimmter Erfolg in Form des Werkes (z.B. Anfertigung eines Möbelstücks, Auftritt einer Sängerin, Bau eines Hauses, Anfertigung eines Gutachtens). Ist die Leistung des Unternehmers mit Mängeln behaftet, kann der Besteller Nachbesserung verlangen. Ist der Unternehmer damit in Verzug, kann der Besteller den Mangel selbst beheben (lassen) und Ersatz der Aufwendungen verlangen. Ist dem Unternehmer eine Frist für die Nachbesserung gesetzt und ist diese ohne Erfolg abgelaufen, so kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen. Der Werkvertrag regelt sich nach §§ 631 ff BGB. Um einen Werklieferungsvertrag handelt es sich, wenn der Unternehmer das Werk aus einem von ihm selbst zu beschaffenden Stoff herstellt (z.B. Goldschmiedearbeiten, Maßanzug); dieser regelt sich nach § 651 BGB.
Werkvertrag ist ein schuldrechtlicher, gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Vertragspartner (Hersteller oder Unternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes, der andere (Besteller) sich zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 631 Abs. 1 BGB »Werk« in diesem Sinne »kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein« (§ 631 Abs. 2 BGB). Diese Er-folgsgerichtetheit unterscheidet den Werkvertrag vom Dienstvertrag. Beispiele für unkörperlichen Erfolg: Erstellung eines Bauplans, Erstattung eines Gutachtens, Lieferung eines Drehbuchstoffes. Wie beim Dienstvertrag kann auch ohne entspr. Vereinbarung nach § 632 BGB eine Vergütung erlangt werden, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB): Abnahme ist nicht nur die körperliche Hinnahme des Werkes, sondern ihre Anerkennung als vertragsgerechte Leistung; der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgerecht hergestellten Werks verpflichtet (§ 640 BGB). Das Recht des Werkvertrag enthält eine vom Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages z. T. abweichende Regelung der Rechtsfolgen mangelhafter Werkherstellung, die dem Besteller folgende stufenweise ausübbaren Rechte einräumt:
Stufe 1: Der Besteller kann die Abnahme des mangelhaften Werkes verweigern. Nimmt er das Werk trotz der Kenntnisse des Mangels ab, behält er die Ansprüche auf Nachbesserung, Wandelung und Minderung nur, wenn er sich diese Rechte vorbehält ($ 640 Abs. 2 BGB). Er behält den Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines mangelfreien Werkes. Stufe 2: Nach Abnahme mit Vorbehalt oder bei Mangelunkenntnis hat der Besteller ein Recht auf Nachbesserung (§ 633 Abs. 2 BGB); bei Nachbesserungsverzug hat er ein Selbstbeseitigungsrecht und einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 633 Abs. 3 BGB).
Stufe 3: Nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung kann der Besteller wandeln oder mindern (§ 634Abs. 1 BGB). Anstelle der Wandelung oder Minderung kann er nach§ 635 BGB Schadenersatz wegenNichterfüllung verlangen; darüberhinaus hat er für den Ersatz vonMangelfolgeschäden einen Anspruchaus positiver Forderungsverletzung, der im Gegensatz zu den gesetzlichen Ansprüchen nicht der kurzen Verjährung des § 638 BGB unterliegt.
Vertrag, in dem sich ein Teil (Unternehmer oder Hersteller) zur Herstellung eines Werkes, der andere (Besteller) zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet (§§ 631 ff. BGB). Unter Werk ist dabei jede Herbeiführung eines Erfolges zu verstehen; die Leistung des Unternehmers kann demnach in der Herstellung eines körperlichen Werkes (Sachherstellung) oder eines unkörperlichen oder geistigen WerKeS nestenen. wicntige typen sma DaUVertrag, Baubetreuervertrag, Bauträgervertrag, Architektenvertrag, Beförderungsvertrag, Gutachtervertrag, Reisevertrag (mit Sonderregelung in §§ 651 a ff. BGB), Werbevertrag. Literatur: Soergel, C., Kommentierung zu §§ 631 ff. BGB, in: Münchner Kommentar zum BGB, Bd. 3, Erster Halbband, 2. Aufl., München 1988.
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