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Kaufvertrag

rechtlich bindende Vereinbarung über die Veräußerung von Sachen oder Rechten, bedarf nicht der Schriftform. Wenn Käufer und Verkäufer Privatleute sind, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Wenn einer der Partner – Kaufmann (einseitiger Handelskauf) ist oder wenn beide Partner Kaufleute (zweiseitiger Handelskauf) sind, gilt (zusätzlich) das Handelsgesetzbuch.

Vertrag, durch den sich der eine Teil (Verkäufer) zur Übereignung einer Sache (Sachkauf) oder Übertragung eines Rechts (Rechtskauf) verpflichtet und der andere Teil (Käufer) die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Preises übernimmt (§§433 ff. BGB). Der Kaufgegenstand kann nach individuellen Merkmalen (Stückkauf oder Spezieskauf) oder der Gattung nach (Gattungskauf) bestimmt sein. Sonderregeln gelten dabei für den Handelskauf (§§373 ff. HGB), also den Kauf unter Kaufleuten ( Kaufmann), den Versendungskauf (§ 447 BGB) und den Abzahlungskauf (Kauf auf Raten; geregelt nunmehr im Verbraucher- kreditgesetz vom 17. 12. 1990 (BGBl. I, 2840). Bei Fehlerhaftigkeit der Kaufsache ( Sachmangel) trifft den Verkäufer die Pflicht zur Gewährleistung. Der Kaufvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden; der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung (§313 BGB).      Literatur: Bergerfurth, B./Menard, L., Das Kaufrecht, 3. Aufl., Freiburg i.Br. 1984. Reinicke, DJ Tiedke, K., Kaufrecht, 4. Aufl., Neuwied 1989.

ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer Sache oder eines sons­tigen Gegenstandes gegen Geld begründet wird (§ 433 BGB, deutsches). Siehe   Kaufrecht, Grundla­gen (mit Literaturangaben).

Rechtlich ist der Kaufvertrag ein gegenseiti­ger V ertrag, durch den sich der V erkauf er zur Übereignung einer Sache oder eines sonsti­gen Gegenstandes (insb. Verschaffung eines Rechts) oder einer Sachgesamtheit, der Käu­fer zur Zahlung des vereinbarten Preises (in Geld) verpflichtet (§§ 433 ff. BGB). Bei Feh­lerhaftigkeit des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer die Pflicht zur Gewährleistung (Minderung, Wandlung, Schadensersatz), häufig erfolgt eine Einschränkung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und Freizeichnungsklauseln. Das Kaufobjekt kann ein ganz bestimmter Gegenstand sein (Spezieskauf) oder auch nur der Gattung nach bestimmt sein (Gattungskauf). Nach dem Zeitpunkt der Entrichtung des Kauf­reises werden Barkauf und Kredit-fZiel- auf unterschieden; wird der Kaufpreis in Raten entrichtet, liegt ein Abzahlungsge­schäft vor (Absatzfinanzierung). Beim Kauf auf Probe (§ 495 BGB) steht die Billi­gung des gekauften Gegenstandes im Belie­bendes Käufers, während bei Kauf nach Pro­be die Eigenschaften der Probe - auch ohne gesonderte Vereinbarung - als zugesichert gelten (§ 494 BGB). I.d.R. geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache an den Käufer über, beim Versendungskauf schon mit der Übergabe an den Beförderer (§§ 446 f. BGB). Sonderregeln gelten für den Kauf unter Kaufleuten (sog. Handelskauf §§ 373 ff. HGB). Kaufverträge über Grundstücke be­dürfen der notariellen Beurkundung (§313 BGB). Bilanziell sind abgeschlossene Ein- und Ver­kaufskontrakte, die noch von keiner Seite er­füllt sind, nicht zu berücksichtigen, es sei denn, ein Verlust droht (Grundsatz der Nichtbilanzierung sog. Schwebender Ge­schäfte). Eine Gewinnrealisierung durch Einbuchung der Kaufpreisforderung hat je­doch beim V erkäufer dann zu erfolgen, wenn er seine Leistungspflicht erfüllt hat und ein nennenswertes Abnahmerisko nicht besteht. Beim Kauf von Sachen führt die Erlangung der Verfügungsmacht (unmittelbarer oder mittelbarer Besitz) dazu, dass der Käufer wirtschaftlicher Eigentümer wird (BFH v.
3.
8. 1988, BStBl. 1989 II 21). Beim Versen­dungskauf, auch mit Rücktrittsrecht, ist die Gewinnrealisierune mit dem Zeitpunkt der Lieferung anzunenmen; für die etwaige Rücknahmegarantie ist eine Rückstellung zu bilden. Beim Kauf auf Probe ist der Gewinn regelmäßig erst mit Ablauf der Rückgabefrist verwirklicht, sofern nicht eine vorherige aus­drückliche Billigung durch den Käufer er­folgte. Beim Kauf einer Mehrheit von Wirtschafts­gütern zu einem Gesamtkaufpreis muss u. U. eine Aufteilung auf die einzelnen Wirt­schaftsgüter nach dem Verhältnis ihrer Teil­werte bzw. Verkehrswerte erfolgen. Neben dem Kaufpreis sind auch die Anschaffungs­nebenkosten mit zu aktivieren; bei abnutzba­ren Wirtschaftsgütern ist damit die Abschrei­bungsbasis bestimmt. Umsatzsteuerlich ist nicht der Abschluß des Kaufvertrages, sondern die Verschaffung der Verfügungsmacht oder die Bewirkung der sonstigen Leistung (beim Rechtskauf) maß­geblich (§ 3 UStG); zu Besonderheiten der Umsatzbesteuerung: Umsatzsteuer; zum Kommissionsgeschäft: Kommission. Bei Kaufverträgen über Grundstücke kann Grunderwerbsteuer (§ 1 GrEStG) anfallen.

Literatur:  Federmann, R., Bilanzierung nach Han­delsrecht und Steuerrecht, 8. Aufl., Berlin 1990. Palandt, O., Bürgerliches Gesetzbuch, Kommen­tar, 48. Aufl., München 1989.

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