rechtlich bindende Vereinbarung über die Veräußerung von Sachen oder Rechten, bedarf nicht der Schriftform. Wenn Käufer und Verkäufer Privatleute sind, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Wenn einer der Partner – Kaufmann (einseitiger Handelskauf) ist oder wenn beide Partner Kaufleute (zweiseitiger Handelskauf) sind, gilt (zusätzlich) das Handelsgesetzbuch.
Vertrag, durch den sich der eine Teil (Verkäufer) zur Übereignung einer Sache (Sachkauf) oder Übertragung eines Rechts (Rechtskauf) verpflichtet und der andere Teil (Käufer) die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Preises übernimmt (§§433 ff. BGB). Der Kaufgegenstand kann nach individuellen Merkmalen (Stückkauf oder Spezieskauf) oder der Gattung nach (Gattungskauf) bestimmt sein. Sonderregeln gelten dabei für den Handelskauf (§§373 ff. HGB), also den Kauf unter Kaufleuten ( Kaufmann), den Versendungskauf (§ 447 BGB) und den Abzahlungskauf (Kauf auf Raten; geregelt nunmehr im Verbraucher- kreditgesetz vom 17. 12. 1990 (BGBl. I, 2840). Bei Fehlerhaftigkeit der Kaufsache ( Sachmangel) trifft den Verkäufer die Pflicht zur Gewährleistung. Der Kaufvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden; der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung (§313 BGB). Literatur: Bergerfurth, B./Menard, L., Das Kaufrecht, 3. Aufl., Freiburg i.Br. 1984. Reinicke, DJ Tiedke, K., Kaufrecht, 4. Aufl., Neuwied 1989.
ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer Sache oder eines sonstigen Gegenstandes gegen Geld begründet wird (§ 433 BGB, deutsches). Siehe Kaufrecht, Grundlagen (mit Literaturangaben).
Rechtlich ist der Kaufvertrag ein gegenseitiger V ertrag, durch den sich der V erkauf er zur Übereignung einer Sache oder eines sonstigen Gegenstandes (insb. Verschaffung eines Rechts) oder einer Sachgesamtheit, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Preises (in Geld) verpflichtet (§§ 433 ff. BGB). Bei Fehlerhaftigkeit des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer die Pflicht zur Gewährleistung (Minderung, Wandlung, Schadensersatz), häufig erfolgt eine Einschränkung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und Freizeichnungsklauseln. Das Kaufobjekt kann ein ganz bestimmter Gegenstand sein (Spezieskauf) oder auch nur der Gattung nach bestimmt sein (Gattungskauf). Nach dem Zeitpunkt der Entrichtung des Kaufreises werden Barkauf und Kredit-fZiel- auf unterschieden; wird der Kaufpreis in Raten entrichtet, liegt ein Abzahlungsgeschäft vor (Absatzfinanzierung). Beim Kauf auf Probe (§ 495 BGB) steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Beliebendes Käufers, während bei Kauf nach Probe die Eigenschaften der Probe - auch ohne gesonderte Vereinbarung - als zugesichert gelten (§ 494 BGB). I.d.R. geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache an den Käufer über, beim Versendungskauf schon mit der Übergabe an den Beförderer (§§ 446 f. BGB). Sonderregeln gelten für den Kauf unter Kaufleuten (sog. Handelskauf §§ 373 ff. HGB). Kaufverträge über Grundstücke bedürfen der notariellen Beurkundung (§313 BGB). Bilanziell sind abgeschlossene Ein- und Verkaufskontrakte, die noch von keiner Seite erfüllt sind, nicht zu berücksichtigen, es sei denn, ein Verlust droht (Grundsatz der Nichtbilanzierung sog. Schwebender Geschäfte). Eine Gewinnrealisierung durch Einbuchung der Kaufpreisforderung hat jedoch beim V erkäufer dann zu erfolgen, wenn er seine Leistungspflicht erfüllt hat und ein nennenswertes Abnahmerisko nicht besteht. Beim Kauf von Sachen führt die Erlangung der Verfügungsmacht (unmittelbarer oder mittelbarer Besitz) dazu, dass der Käufer wirtschaftlicher Eigentümer wird (BFH v.
3.
8. 1988, BStBl. 1989 II 21). Beim Versendungskauf, auch mit Rücktrittsrecht, ist die Gewinnrealisierune mit dem Zeitpunkt der Lieferung anzunenmen; für die etwaige Rücknahmegarantie ist eine Rückstellung zu bilden. Beim Kauf auf Probe ist der Gewinn regelmäßig erst mit Ablauf der Rückgabefrist verwirklicht, sofern nicht eine vorherige ausdrückliche Billigung durch den Käufer erfolgte. Beim Kauf einer Mehrheit von Wirtschaftsgütern zu einem Gesamtkaufpreis muss u. U. eine Aufteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter nach dem Verhältnis ihrer Teilwerte bzw. Verkehrswerte erfolgen. Neben dem Kaufpreis sind auch die Anschaffungsnebenkosten mit zu aktivieren; bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist damit die Abschreibungsbasis bestimmt. Umsatzsteuerlich ist nicht der Abschluß des Kaufvertrages, sondern die Verschaffung der Verfügungsmacht oder die Bewirkung der sonstigen Leistung (beim Rechtskauf) maßgeblich (§ 3 UStG); zu Besonderheiten der Umsatzbesteuerung: Umsatzsteuer; zum Kommissionsgeschäft: Kommission. Bei Kaufverträgen über Grundstücke kann Grunderwerbsteuer (§ 1 GrEStG) anfallen.
Literatur: Federmann, R., Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 8. Aufl., Berlin 1990. Palandt, O., Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 48. Aufl., München 1989.
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