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Freizeichnungsklausel

Freizeichnungsklausel 1. Klausel in einem Angebot, mit der ein Anbietender seine Bindung an den Angebotsinhalt ganz oder teilweise ausschließt. 2. Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrags, mit der die Gewährleistungsansprüche eines Käufers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

1. Klausel, durch die eine Bank - vor allem in den AGB - in bestimmten Fällen ihre Haftung für dem Bankkunden entstehende Schäden, Nachteile usw. ausschliesst (Haftungsausschluss), sich frei zeichnet.
2. Klausel, durch die eine Bank ihre Bindung an ein bestimmtes, dem Bankkunden gemachtes Angebot ausschliesst. Meist formuliert: freibleibend.
3. Beim Wechsel selten verwendete Angstklausel (ohne Obligo, ohne Haftung u.dgl.) des Ausstellers oder eines Indossanten. Setzt die Qualität des Wechsels stark herab.

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