Obligo
Beim Indossament kann der Indossant die Haftung für Annahme und Zahlung eines Wechsels durch den Vermerk »ohne obligo« (ohne Haftung) verweigern. Im übrigen ist die deutsche Variante »Ohne Haftung« ebenso möglich und rechtsgültig.
1. Abk.: o.Ohne Obligo Auch: ohne bankmässiges Obligo. Im Bankgeschäft häufig übliche Klausel, die die Bank bei von ihr erteilten Auskünften, Mitteilungen, Informationen usw. anbringt, um eine Haftung für die Richtigkeit auszuschliessen. Es handelt sich um eine Freizeichnungsklausel.
2. Auch: ohne Regress, Rückgriff. Without Recourse. Sog. Angstklausel. Vermerk auf einem Wechsel, durch den der Wechselaussteller oder ein Indossant seine Haftung für die Einlösung ausschliesst. Nach deutschem Wechselrecht gilt ein solcher Vermerk des Ausstellers als nicht geschrieben, da sich dieser der Haftung für die Zahlung nicht entziehen kann. Dagegen kann sich ein Indossant auf diese Weise von seiner Haftung für Zahlung und Annahme befreien. In der Praxis selten, da damit die Qualität des Wechsels erheblich herabgesetzt wird.
Ohne Verbindlichkeit, ohne Gewähr.
Ohne Verpflichtung, ohne Verbindlichkeit, ohne Gewähr.
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