Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Bankgeschäft

ökonomisch und rechtlich determinierte Leistungsbeziehung zwischen Banken auf der einen und Nichtbanken (Kundengeschäft) sowie Kreditinstituten (Interbankengeschäft) auf der anderen Seite. In § 1 des Kreditwesengesetzes (KWTG) sind die für ein Kreditinstitut, das der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegt, konstitutiven Bankgeschäfte enumerativ aufgeführt: (1)  Einlagengeschäft, (2)  Kreditgeschäft, (3) Diskontgeschäft, (4) Effektenkommissionsgeschäft (Effektengeschäft), (5)  Depotgeschäft, (6) Investmentgeschäft, (7) Darlehenserwerbsgeschäft, (8) Garantiegeschäft, (9) Girogeschäft. Die vielfältigen Marktleistungen eines Bankbetriebes auf wenige Grundformen zurückzuführen, ist wiederholt versucht worden. Der bekannteste, noch heute - besonders in der Bankpraxis - weit verbreitete Vorschlag ist die Dreiteilung in Aktiv-, Passiv- und Dienstleistungsgeschäfte, die daran orientiert ist, ob sich Leistungen auf der Aktivoder der Passivseite der Bankbilanz nieder- schlagen oder ohne bilanziellen Niederschlag bleiben. Hiernach sind •    Aktivgeschäfte vor allem die verschiedenen Formen der Kreditvergabe durch die Bank, •    Passivgeschäfte vor allem die von der Bank als Einlagen hereingenommenen Gelder (Sicht-, Termin- und Spareinlagen), •   Dienstleistungsgeschäfte vor allem die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Kunden und die Besorgung von Effektengeschäften für die (Emission; Kauf und Verkauf; Verwahrung und Verwaltung). Die Zielsetzung der Geschäftspolitik eines Kreditinstituts bestimmt Anzahl und Umfang der ausgeführten, z.T. in hohem Masse inter- dependenten Bankgeschäfte. Infolge der zunehmenden Komplexität und Differenziertheit der bankbetrieblichen Transaktionen (Bankleistungen) ist die Aufzählung des KWG angesichts neuer Geschäftsarten (z.B. Finanzinnovationen, derivative Finanzinstrumente) unvollständig.

Bankgeschäfte sind die Geschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG. Durch deren Betreiben erlangt eine Unternehmung die Eigenschaft eines Kreditinstitutes. Zu den Bankgeschäften zählen das Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Effekten-, Depot-, Investment-, Darlehenserwerbs-, Garantie- und Girogeschäft.

die von den Banken betriebenen Geschäfte gem. § 1 KWG. Diese können, entsprechend ihrem Einfluß auf die Bankbilanz, hauptsächlich wie folgt unterteilt werden: In kurz- (Darlehen)und langfristige (Hypothek)Kundenkredite.

Bankgeschäfte im Sinne von §1 Abs. 1 Kreditwesengesetz legen den Tätigkeitsbereich der Erlaubnispflicht für Kreditinstitute fest. Dazu gehören:
Einlagengeschäft: Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
Kreditgeschäft: Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.
Diskontgeschäft: Ankauf von Wechseln und Schecks.
Finanzkommissionsgeschäft: Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung.
Depotgeschäft: Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere.
Investmentgeschäft: In § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichnete Geschäfte.
Revolvinggeschäft: Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben.
Garantiegeschäft: Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.
Girogeschäft: Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs.
Emissionsgeschäft: Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien.
Geldkartengeschäft: Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erhält.
Netzgeldgeschäft: Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen.

Bankgeschäfte im engeren Sinne sind diejenigen Geschäfte, durch deren Betreiben ein Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Banken aufsicht) die Eigenschaft eines Kreditinstituts erlangt. Dazu gehören das Einlagengeschäft, d. h. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagenarten), das Kreditgeschäft, d. h. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditarten), das Diskontgeschäft, d. h. der Ankauf von wechseln und Schecks unter Vornahme eines Diskontabzuges (Kreditarten), das Effektengeschäft, d. h. die kommissionsweise Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere (Depotprüfung) das Depotgeschäft, d. h. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotprüfung) das Investmentgeschäft der Kapitalanlagegesellschaften die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben das Garantiegeschäft, d. h. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Kreditarten) das Girogeschäft, d. h. die Durch führung des bargeldlosen Zah lungsverkehrs und des Abrech nungsverkehrs. Im Sinne der herkömmlichen Unterscheidung in Aktiv, Passiv und Dienstleistungsgeschäfte zählen das Kreditgeschäft, dem hierbei auch das Diskontgeschäft und das Garantiegeschäft zugerechnet werden, zu den Aktivgeschäften, das Einlagengeschäft zu den Passivgeschäften und das Effektengeschäft, das Depotgeschäft und das Girogeschäft zu den Dienstleistungsgeschäften. Neben den Bankgeschäften im engeren Sinne umfaßt die Geschäftstätigkeit der meisten Kreditinstitute (für die zu den Realkreditinstituten gehörenden Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken, die Bausparkassen und die Kapitalanlagegesellschaften gilt dies wegen des gesetzlich enumerativ festgelegten Geschäftskreises nur eingeschränkt) noch andere Bankleistungen und Geschäfte für eigene Rechnung. Davon sind zahlreiche Geschäfte im Kreditgewerbe so stark verbreitet, daß sie das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) (Banken aufsicht) von der Anzeigepflicht für nicht zu den Bankgeschäften gehörende Geschäfte durch § 5 der Dritten Befreiungsverordnung vom 21. 6. 1976 ausgenommen hat. Hierzu zählen: als Aktivgeschäfte der ErwerBund die Veräußerung von Wertpapieren (einschließlich der Übernahme von Wertpapier emissionen auf eigenes Risiko, ggf. in Gemeinschaft mit anderen Kre ditinstituten Wertpapierkonsor111 Bankkredite tialgeschäft) und Beteiligungen für eigene Rechnung sowie die Teilnahme am Optionshandel als Passivgeschäfte die Aufnahme von Darlehen, soweit dadurch nicht das zu den Bankgeschäften gehörende Einlagengeschäft betrieben wird, und die Weitergabe von Wechseln zum Zwecke der Refinanzierung, die Ausgabe von Inhaber und Orderschuldverschreibungen (Bankschuldverschreibungen) mit staatlicher Genehmigung (die Ausgabe von N amensschuldverschreibungen gehört hingegen zum Einlagengeschäft), als Dienstleistungsgeschäfte die Einziehung von Wechseln, Schecks, Anweisungen und ähnlichen Papieren (dazu gehört auch der Lastschriftverkehr), der An und Verkauf von Münzen, Medaillen und Barrengold, der Abschluß von Devisengeschäften sowie der An und Verkauf von Sorten, die Vermietung von Schließ und Schrankfächern und die Verwahrung geschlossener Depots, die Vermittlung von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen und Verträgen über Wertpapiere, Darlehen, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen, die Verwaltung von Vermögen sowie die Beratung über Vermögensangelegenheiten, die Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten für andere Kreditinstitute. Das in seiner wirtschaftlichen Funktion dem Kreditgeschäft nahe verwandte Factoring und Finanzierungsleasing (Leasing), das Betreiben und die Vermittlung von Immobiliengeschäften, die Übernahme von Vermögens und Nachlaßverwaltungen und die Unternehmensberatung gehören nicht zu den Bankgeschäften im engeren Sinne und sind auch nicht von der Anzeigepflicht freigestellt.



Nach § 1 KWG begründen die aufgeführten Geschäfte, wenn sie gewerbsmäßig oder in größerem Umfang betrieben werden, die Eigenschaft eines Kreditinstitutes: Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Finanzkommissions-, Depot-, Investment-, Revolving-, Garantie-, Giro-, Emissions-, Geldkarten- und Netzgeldgeschäft. Der von den Geschäftsbanken auch betriebene Devisenhandel (einschl. Sortenhandel) stellt kein B. i. S. d. § 1 KWG dar.

Vorhergehender Fachbegriff: Bankgeheimnis | Nächster Fachbegriff: Bankgeschäft



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Manipulation | Industriepark | Verband südostasiatischer Staaten

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon